Employee Appeal for Non-Pecuniary Damages Inadmissible Due to Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where an individual filed a lawsuit against a company seeking a compensation of 25,000 CHF due to issues related to their employment contract. The initial claim was rejected by the Zurich labor court, and this decision was subsequently upheld by the Zurich Court of Appeals. The individual then challenged the appellate decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing that rights had been violated. However, the tribunal found that the individual's submission did not sufficiently address the legal standards required to demonstrate any violation of rights, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 8 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Employee Appeal for Non-Pecuniary Damages Inadmissible Due to Lack of Substantiation: The initial claim was rejected by the Zurich labor court, and this decision was subsequently upheld by the Zurich Court of Appeals. The individual then challenged the appellate decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing that rights had been violated. However, the tribunal found that the individual's submission did not sufficiently address the legal standards required to demonstrate any violation of rights, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the individual.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be considered because the submission did not meet the necessary justification requirements.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not considered.
Used to decide that no party compensation is awarded to the respondent.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_690/2015
Urteil vom 15. Januar 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. November 2015.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Zürich mit Urteil vom 9. Oktober 2015 eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 25'000.-- abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. November 2015 eine vom Beschwerdeführer gegen den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 9. Oktober 2015 erhobene Berufung abwies und den angefochtenen Entscheid bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Dezember 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass der Beschwerdeführer zwar Art. 8 BV sowie verschiedene Gesetzesbestimmungen wörtlich zitiert, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung dieser Bestimmungen vorzuwerfen wäre, sondern es beim nicht weiter begründeten Vorwurf belässt, "[die kantonalen] Entscheide widersprechen aber klar der Rechtsordnung der Schweiz und der EMRK";
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann