Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_690/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Alleged Rights Violations

Geschäftsnummer 4A_690/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a company, in which the individual sought the payment of a specific monetary amount from the company. Initially, the district court dismissed the claim, and the subsequent appeals to a higher court and then the canton’s court of cassation also resulted in dismissal. The individual then attempted to challenge this final decision before the Swiss Federal Tribunal but failed to meet the necessary requirements for substantiating the appeal, leading to the tribunal not entertaining the complaint. The court also decided not to impose any legal costs in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Alleged Rights Violations: Initially, the district court dismissed the claim, and the subsequent appeals to a higher court and then the canton’s court of cassation also resulted in dismissal. The individual then attempted to challenge this final decision before the Swiss Federal Tribunal but failed to meet the necessary requirements for substantiating the appeal, leading to the tribunal not entertaining the complaint. The court also decided not to impose any legal costs in this instance.

Schlagwörter

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Nichteintreten verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit kassatorische Prüfung zivilrechtlicher Anspruch Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide not to levy court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_690/2010

Urteil vom 26. Januar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 20. September 2009 beim Bezirksgericht Zürich Klage einreichte mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung eines Betrages von Fr. 279'587.50 zu verurteilen;

dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 nicht auf die Klage eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Juni 2010 den gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid erhobenen Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat;

dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 16. November 2010 die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Dezember 2010 datierende Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Kassationsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte des Beschwerdeführers durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni