Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_69/2013 KI-generiert

Commercial Registry Liquidation Appeal Untimely

Geschäftsnummer 4A_69/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that was declared dissolved and liquidated by a district court at the request of a governmental office. The company appealed this decision to a cantonal court, which upheld the original ruling. Subsequently, the company filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the appeal was submitted late, as the deadline for filing had expired, and thus decided not to consider the appeal. The Tribunal also imposed court costs on the company but did not grant any compensation to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Commercial Registry Liquidation Appeal Untimely: The company appealed this decision to a cantonal court, which upheld the original ruling. Subsequently, the company filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the appeal was submitted late, as the deadline for filing had expired, and thus decided not to consider the appeal. The Tribunal also imposed court costs on the company but did not grant any compensation to the opposing party.

Schlagwörter

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Aktienrecht Auflösung der Gesellschaft gesetzliche Frist Handelsgesellschaft Ausweisung aus Geschäftsräumen Beschwerdelegitimation Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal as inadmissible due to late filing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny payment of party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_69/2013

Urteil vom 4. April 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aktienrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2012.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Münchwilen die Beschwerdeführerin auf Gesuch des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 21. September 2012 für aufgelöst erklärte und deren Liquidierung anordnete;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Entscheid vom 28. November 2012 deren Berufung für unbegründet erklärte und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 4. Februar 2013 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts einreichte und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass die Vorinstanz und der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 7. Februar 2013 aufgefordert wurden, bis zum 28. Februar 2013 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;

dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. Februar 2013 und das Obergericht mit Schreiben vom folgenden Tag sowohl zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch zur Beschwerde Stellung nahmen;

dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden musste ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass der angefochtene Entscheid nach den Angaben in der Beschwerdeschrift ein erstes Mal am 18. Dezember 2012 als Gerichtsurkunde versandt, aber nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt wurde, und am 4. Januar 2013 ein zweites Mal mit gewöhnlicher Post versandt und darauf von der Beschwerdeführerin entgegen genommen wurde;

dass in der Beschwerdeschrift zudem vorgebracht wird, der "Zustellungsmodus" spiele wegen der Gerichtsferien keine entscheidende Rolle und die "Berufungsfrist" habe am 3. Januar 2013 zu laufen begonnen;

dass somit von der Beschwerdeführerin anerkannt wird, dass der angefochtene Entscheid als während der vom 18. Dezember 2012 bis und mit dem 2. Januar 2013 dauernden Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) zugestellt gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG );

dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 3. Januar 2013 zu laufen begann und am 1. Februar 2013 ablief;

dass die vom 4. Februar 2013 datierte Beschwerdeschrift gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag an diesem Tag der Post übergeben wurde;

dass die Beschwerde damit verspätet eingereicht wurde ( Art. 48 Abs. 1 BGG );

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin