Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_69/2007 KI-generiert

Federal Court Upholds Suspension of Civil Claim Pending Invalidity Insurance Determination Due to Subrogation Conflict

Geschäftsnummer 4A_69/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who was involved in a traffic accident and subsequently filed a partial lawsuit against an insurance company, seeking compensation for lost earnings over a specified period. The plaintiff's claims were tied to the outcomes of related proceedings involving social insurance benefits, prompting the court to suspend the civil lawsuit until those proceedings were resolved. The plaintiff raised objections against this suspension, arguing that it violated his procedural rights and unduly delayed the case. The court ultimately upheld the suspension, asserting its necessity until the underlying issues regarding social insurance claims were clarified, as these would affect the plaintiff's entitlements in the civil matter.

Legislator-Regeste

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Art. 132 BGG, Art. 94 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 BGG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs.1 BV; Federal Court Upholds Suspension of Civil Claim Pending Invalidity Insurance Determination Due to Subrogation Conflict: The plaintiff's claims were tied to the outcomes of related proceedings involving social insurance benefits, prompting the court to suspend the civil lawsuit until those proceedings were resolved. The plaintiff raised objections against this suspension, arguing that it violated his procedural rights and unduly delayed the case. The court ultimately upheld the suspension, asserting its necessity until the underlying issues regarding social insurance claims were clarified, as these would affect the plaintiff's entitlements in the civil matter.

Schlagwörter

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Subrogation des Versicherers Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche Sistierung der Versicherungsleistung Verkehrsunfallschadensersatz Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Teilhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 BGG
Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
Art. 94 BGG
1.1 Nach Art. 94 BGG kann eine Partei gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde erheben, wobei ohne Belang ist, ob das Gericht formell verfügt, das Verfahren auszusetzen, oder ohne formellen Sistierungsbeschluss untätig bleibt (vgl.
Art. 42 Abs. 2 BGG
1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 106 BGG
Mit Bezug auf Grundrechtverletzungen wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft den angefochtenen Entscheid nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und rechtsgenüglich begründet wurde ( Art. 106 BGG ).
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Die Sistierung desselben bis zum Abschluss des wohl noch Jahre dauernden IV-Verfahrens verletze daher den bundesrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie das in Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art.
Art. 29 Abs.1 BV
1 EMRK und Art. 29 Abs.1 BV verankerte Beschleunigungsgebot.
Art. 52 aIVG
Dies galt bereits nach Art. 52 aIVG (Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], zu Art.
Art. 72 ATSG
52 aIVG), der durch eine entsprechende Regelung in Art. 72 ATSG abgelöst wurde (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order to impose court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used in the final order to oblige the appellant to compensate the respondent for the federal court proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_69/2007 /len

Urteil vom 25. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,

gegen

X.________ Versicherungs-Gesellschaft,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren.

Gegenstand

Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,

4. Kammer, vom 2. Februar 2007.

Sachverhalt:

A. A.________ (Beschwerdeführer) wurde am 22. Januar 2001 in einen Strassenverkehrsunfall verwickelt. Am 3. Januar 2006 reichte er beim Bezirksgericht Bremgarten gegen die X.________ Versicherungs-Gesellschaft (Beschwerdegegnerin) als Haftpflichtversicherung des Halters des unfallverursachenden Fahrzeuges Teilklage ein und verlangte von ihr Fr. 166'933.44 nebst Zins für den Erwerbsausfall vom 1. März 2003 bis zum 31. Oktober 2005 abzüglich allfälliger Leistungen der Sozialversicherungen für diese Zeit. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Klage, eventuell die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der versicherungsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der SUVA und dem Beschwerdeführer. Daraufhin sistierte der Präsident I des Bezirksgerichts das Verfahren. Er hob die Sistierung auf, nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde betreffend die SUVA-Leistungen zur Vermeidung einer "reformatio in peius" zurückgezogen hatte. Nach Eingang von Replik und Duplik sistierte der Bezirksgerichtspräsident mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 das Verfahren erneut bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits betreffend Leistungen gestützt auf das IVG, obwohl die Beschwerdegegnerin in der Duplik ihr Sistierungsbegehren nicht wiederholt hatte.

B. Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten erhob der Beschwerdeführer kantonalrechtliche Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde am 2. Februar 2007 abwies. Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz beziehungsweise das Bezirksgericht anzuweisen, die Sistierung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, finden die Bestimmungen des BGG Anwendung.

1.1 Nach Art. 94 BGG kann eine Partei gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde erheben, wobei ohne Belang ist, ob das Gericht formell verfügt, das Verfahren auszusetzen, oder ohne formellen Sistierungsbeschluss untätig bleibt (vgl. BGE 120 III 143 E. 1b S. 144 ). Insoweit erweist sich die Beschwerde als zulässig.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Zu beachten ist dabei die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Soweit der Beschwerdeführer keine substanziierten Sachverhaltsrügen gemäss Art. 97 und 105 BGG erhebt, ist er mit Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehen, nicht zu hören.

1.3 Der Kläger macht eine Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien geltend. Mit Bezug auf Grundrechtverletzungen wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft den angefochtenen Entscheid nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und rechtsgenüglich begründet wurde ( Art. 106 BGG ).

2. Das Obergericht hielt fest, es sei unbestritten, dass die IV gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin eingetreten sei. Das Obergericht schloss daraus, der Beschwerdeführer behalte zwar die Dispositionsbefugnis für die über die gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherung hinausgehenden Ansprüche, doch lasse sich deren Höhe erst feststellen, wenn darüber rechtskräftig entschieden sei. Daher sei der Ausgang des IV-Verfahrens für die eingeklagten Ansprüche erheblich und die Sistierung des Verfahrens gerechtfertigt.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde nicht grundsätzlich gegen diese Ausführungen. Er macht aber geltend, er habe am 7. April 2004 auf Wunsch der Beschwerdegegnerin das Formular "Verrechnung von Nachzahlungen AHV / IV" unterzeichnet. Sollte er für die im Zivilverfahren massgebende Zeit von der IV eines Tages eine Leistung zugesprochen erhalten, so würde die Nachzahlung für den entsprechenden Zeitraum an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt. Es bestehe somit keine Subrogationsforderung der IV gegenüber der Beschwerdegegnerin, weshalb dem Beschwerdeführer die Dispositionsbefugnis über die gesamte Schadenersatzforderung zustehe. Die Unterzeichnung dieses Formulars stelle keinen Verzicht auf Leistungen der Sozialversicherung dar, welcher gemäss den Ausführungen der Vorinstanz der Zustimmung der Sozialversicherung bedürfte, sondern eine Zession, welche die Subrogation neutralisiere. Damit sei der Ausgang des IV-Verfahrens ohne Bedeutung für das hängige Teilklageverfahren. Die Sistierung desselben bis zum Abschluss des wohl noch Jahre dauernden IV-Verfahrens verletze daher den bundesrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie das in Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs.1 BV verankerte Beschleunigungsgebot.

2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Abs. 1 EMRK ( BGE 130 I 174 E. 2.2 S. 178 mit Hinweisen) - durch Rechtsverzögerung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn sich die Gerichtsbehörde an sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessen erscheint. Eine Verfahrenssistierung birgt stets das Risiko, das Verfahren unnötig zu verzögern. Eine Sistierung ist mit Blick auf Art. 29 Abs.1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen können. So wird nach der Rechtsprechung die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (vgl. BGE 130 V 90 E. 5 S. 95 mit Hinweis). Damit bleibt zu prüfen, ob die Leistungen der IV einen Einfluss auf den Zivilprozess haben.

2.3 Erhält der Geschädigte Leistungen der IV, kann er in diesem Umfang von der Schadensversicherung keinen Ersatz verlangen, da die Invalidenversicherung in die Schadenersatzansprüche des Geschädigten eintritt ( BGE 131 III 360 E. 6.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Da seine Ansprüche bereits im Moment des Schadensereignisses auf die Sozialversicherung übergehen, fehlt es dem Geschädigten insoweit an der Aktivlegitimation und hängt das Ergebnis der Schadenersatzklage vom Umfang der Leistungen der Sozialversicherung ab, da vom Schadenersatz, den der Haftpflichtige dem Geschädigten schuldet, der diesem Zustehende IV-Anspruch abzuziehen ist. Dies galt bereits nach Art. 52 aIVG (Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], zu Art. 52 aIVG), der durch eine entsprechende Regelung in Art. 72 ATSG abgelöst wurde (vgl. Kieser, ATSG Kommentar, N. 9 und 22 zu Art. 72 ATSG ). In diesem Punkt kommt der von der Vorinstanz nicht explizit behandelten Frage nach der Anwendbarkeit des ATSG (vgl. Kieser, a.a.O., N. 6 zu Art. 72 ATSG ) keine Bedeutung zu, was von den Parteien anerkannt wird. Der haftpflichtige Dritte kann sich im Umfang der Subrogation durch eine direkte Zahlung an den Geschädigten grundsätzlich nicht befreien (Frésard-Fellay, Etendue du recours de l'assureur dans le régime de la subrogation et dans celui de la cession, in Colloques et journées d'études 1999 - 2001, organisés par l'IRAL et al., S. 619 ff., S. 623). Dies widerspiegelt sich auch in dem vom Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht gestellten Rechtsbegehren, in welchem er ausdrücklich den Abzug allfälliger Leistungen der Sozialversicherung beantragt.

2.4 Die Folgen dieser gesetzlichen Regelung vermag die vom Beschwerdeführer behauptete Zession seiner Ansprüche gegenüber der IV an die Beschwerdegegnerin nicht zu beseitigen, so dass offen bleiben kann, ob überhaupt eine gültige Zession vorliegt. Eine solche hätte lediglich zur Folge, dass der Beschwerdegegnerin eine Forderung gegenüber der Sozialversicherung zusteht, die in der Höhe dem auf die Invalidenversicherung zufolge Subrogation übergegangenen Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin entspricht. Weder der Bestand der subrogierten noch der abgetretenen Forderung würde durch eine Abtretung berührt. Sie stünden sich lediglich verrechenbar gegenüber. Selbst wenn man davon ausginge, die Beschwerdegegnerin hätte mit dem von ihr und dem Beschwerdeführer unterzeichneten Formular bereits gültig die Verrechnung erklärt, wäre dadurch die subrogierte Forderung der Invalidenversicherung gegenüber der Beschwerdegegnerin erloschen. Nach Untergang der durch Subrogation auf die Sozialversicherung übergegangenen Ansprüche kann der Beschwerdeführer über diese weder verfügen noch daraus Rechte ableiten. Die Zession vermag die Subrogation mithin weder zu verhindern noch rückgängig zu machen. Mit der Übertragung seiner gesetzlichen Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung würde der Beschwerdeführer zwar die Dispositionsbefugnis darüber einbüssen, im Gegenzug aber keinerlei Befugnis mit Bezug auf die subrogierten Ansprüche erwerben. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Subrogation der Ansprüche lasse sich durch eine Zession seiner Ansprüche gegenüber der IV neutralisieren, trifft daher nicht zu. Dazu müsste vielmehr die IV die auf sie übergegangenen Ansprüche auf den Beschwerdeführer zurückübertragen (Rumo-Jungo, Subrogation im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, in: Metzler/Fuhrer [Hrsg.], Festschrift des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz [NVB] und des nationalen Garantiefonds Schweiz [NGF] aus Anlass der 34. Generalversammlung des Council of Bureaux am 15./16. Juni 2000 in Genf, S. 409 ff., S. 414). Dass sie dies getan hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht, so dass unerheblich ist, ob ein derartiges Vorgehen überhaupt zulässig wäre (vgl. BGE 124 V 174 E. 3c S. 178 mit Hinweis).

2.5 Ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte durch Verzicht auf die Leistungen der Sozialversicherung die Verfügungsbefugnis über den gesamten Anspruch gegenüber der Versicherung behalten kann (vgl. BGE 124 V 174 E. 3c S. 178 mit Hinweisen; grundsätzlich ablehnend nach dem im Unfallszeitpunkt geltenden Recht Meyer-Blaser, a.a.O., zu Art. 52 aIVG, Kieser, a.a.O., N. 14 zu Art. 23 ATSG , anders unter Geltung des ATSG, Kieser, a.a.O. N. 15 zu Art. 23 und N. 10 zu Art. 72 ATSG ; Frésard-Fellay, a.a.O., S. 623 f.; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 414), spielt keine Rolle, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich ausführt, die Unterzeichnung des Formulars stelle keinen Verzicht auf seine Ansprüche dar, sondern eine Zession. Die Frage, ob sich die Zulässigkeit eines Verzichts nach aIVG oder nach ATSG beurteilt, kann damit offen bleiben.

2.6 Die angebliche Neutralisierung der Subrogation durch die Abtretung bildet die einzige hinreichend begründete Rüge, die der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Sistierung ins Feld führt. Er behauptet zwar, bis zum Abschluss des IV-Verfahrens werde es Jahre dauern. Dies genügt indessen zur Begründung einer Rechtsverzögerungsrüge nicht. Entsprechendes hat die Vorinstanz nicht festgestellt, und der Beschwerdeführer erhebt keine hinreichend substanziierte Sachverhaltsrüge, die eine Ergänzung in tatsächlicher Hinsicht erlauben würde. Soweit der Beschwerdeführer aus der Dauer des IV-Verfahrens oder allenfalls aus der Tatsache, dass er im über die IV-Leistungen hinausgehenden Betrag das Verfügungsrecht über seine Ansprüche behält, etwas gegen die Zulässigkeit der Sistierung ableiten möchte, kann mangels genügender Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern diese Aspekte die Sistierung als verfassungswidrig erscheinen lassen könnten. Weitere Umstände, die allenfalls gegen eine Sistierung sprechen könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht angeführt.

2.7 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Sistierung seine Grundrechte oder die EMRK verletzt. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: