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4A_689/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiency in Eviction Challenge

Geschäftsnummer 4A_689/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning an eviction order against the appellants, who were ordered by a local court to vacate a rented apartment by a specific date. The appellants filed a complaint against this ruling with the higher court, requesting a suspension of the enforcement of the eviction. However, their request for a stay was denied, and they subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal, contesting the earlier decision on procedural grounds. Despite their efforts to contest the ruling and requests for legal aid, the Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet necessary legal requirements for consideration, leading to a dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Procedural Deficiency in Eviction Challenge: The appellants filed a complaint against this ruling with the higher court, requesting a suspension of the enforcement of the eviction. However, their request for a stay was denied, and they subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal, contesting the earlier decision on procedural grounds. Despite their efforts to contest the ruling and requests for legal aid, the Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet necessary legal requirements for consideration, leading to a dismissal of the case.

Schlagwörter

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Ausweisung Ausweisungsverfahren Sistierung des Verfahrens Verfahrensrechte Zwischenentscheid Kostenvorschuss Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the waiver of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_689/2011

Urteil vom 13. Dezember 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 9. November 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Oktober 2011 verurteilt wurden, die von ihnen gemietete 4.5-Zimmerwohnung an der Z.________gasse in Q.________ bis spätestens am 15.11.2011, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen;

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid am 8. November 2011 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anfochten;

dass der Instruktionsrichter des Obergerichts die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2011 aufforderte, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu zahlen, und das Gesuch um Einstellung der Vollstreckbarkeit abwies;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. November 2011 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, die Verfügung des Obergerichts vom 9. November 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass das Gesuch der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Präsidialverfügung vom 14. November 2011 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2011 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren beantragten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. November 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin