Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_687/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal on Free Legal Aid Due to Lack of Substantiation and Procedural Capacity Issue

Geschäftsnummer 4A_687/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who filed a complaint against a bank while simultaneously seeking free legal assistance due to her inability to afford legal costs. The initial court transferred the matter to a different jurisdiction, where the presiding judge denied her request, citing the hopelessness of her case and questioning her legal capacity, as she resided in Germany and was deemed legally incapable. The individual appealed the decision, but the higher court upheld the rejection, stating that she needed to appoint a legal representative before reapplying for legal aid. She later filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's decision, but her appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 35 IPRG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal on Free Legal Aid Due to Lack of Substantiation and Procedural Capacity Issue: The initial court transferred the matter to a different jurisdiction, where the presiding judge denied her request, citing the hopelessness of her case and questioning her legal capacity, as she resided in Germany and was deemed legally incapable. The individual appealed the decision, but the higher court upheld the rejection, stating that she needed to appoint a legal representative before reapplying for legal aid. She later filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's decision, but her appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Handlungsfähigkeit Anwaltszwang Bankenrecht Beweislosigkeit Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_687/2010

Urteil vom 25. Februar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kreisgerichtspräsident St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 6. Dezember 2010.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2010 beim Kreisgericht Rorschach einen gegen die X.________ Bank gerichteten Klageentwurf über Fr. 158'079.-- einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersuchte;

dass das Kreisgericht Rorschach die Akten zuständigkeitshalber an das Kreisgericht St. Gallen überwies, wobei dessen Präsident das Gesuch am 22. Oktober 2010 wegen Aussichtslosigkeit abwies;

dass das Kantonsgericht St. Gallen einen von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2010 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Dezember 2010 abwies;

dass das Kantonsgericht St. Gallen insbesondere erwog, dass sich die Frage der Prozessfähigkeit der in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführerin gemäss Art. 35 IPRG nach deutschem Recht richte und die geschäfts- und prozessunfähige Beschwerdeführerin gemäss § 1896 BGB nur über einen eingesetzten Betreuer oder durch einen Bevollmächtigten handeln könne;

dass das Kantonsgericht St. Gallen zudem erwog, es stehe fest, dass die prozessunfähige Beschwerdeführerin nicht wirksam vertreten und ihr Begehren in der Hauptsache aussichtslos sei, weshalb ihr nichts anderes übrig bleibe, als an ihrem Wohnort auf die Bestellung eines Betreuers hinzuwirken und nach erfolgter Bestellung durch diesen ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in einer vom 22. Dezember 2010 datierenden Eingabe erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Dezember 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen und für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass die in Art. 100 Abs. 1 BGG vorgesehene Beschwerdefrist von 30 Tagen als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), weshalb die in der Beschwerde beantragte Fristverlängerung nicht gewährt werden kann und die dem Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdeergänzung vom 11. Februar 2011 ausser Betracht bleiben muss, in der sie abermals um Fristverlängerung ersucht;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf ihre Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann