Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_686/2014 KI-generiert

Consortium v. Architect: Document Handover under Mandate Law

Geschäftsnummer 4A_686/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute stemming from an architecture contract signed in 1998 for a construction project. The plaintiffs, a consortium comprising two companies, filed a lawsuit seeking the release of documents necessary for the final accounting related to the project. They claimed that the defendant, a construction company, failed to produce an adequate final accounting despite several requests. The defendant contested this, arguing that no proper cost estimates were established for certain project stages and that the plaintiffs had not followed the contractual procedures correctly. The initial court partially ruled in favor of the plaintiffs, obligating the defendant to provide most of the requested documents, leading the defendant to appeal this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Consortium v. Architect: Document Handover under Mandate Law: The plaintiffs, a consortium comprising two companies, filed a lawsuit seeking the release of documents necessary for the final accounting related to the project. They claimed that the defendant, a construction company, failed to produce an adequate final accounting despite several requests. The defendant contested this, arguing that no proper cost estimates were established for certain project stages and that the plaintiffs had not followed the contractual procedures correctly. The initial court partially ruled in favor of the plaintiffs, obligating the defendant to provide most of the requested documents, leading the defendant to appeal this decision.

Schlagwörter

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Herausgabeanspruch Bestimmtheit der Rechtsbegehren Auftrag Obligationenrecht Recht auf Zugang zu Dokumenten Klageschrift Konsortium Architektenvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning for ordering the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning for ordering the appellant to pay compensation to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_686/2014

Urteil vom 3. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

Konsortium B.________, bestehend aus:

1. Kollektivgesellschaft C.________,

2. D.________ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild und Rechtsanwältin Nicole Kistler Huber,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Herausgabeanspruch; Bestimmtheit der Rechtsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 3. November 2014.

Sachverhalt:

A. Die D.________ AG (vormals: D2.________ AG) und die Kollektivgesellschaft C.________ (Klägerinnen, Beschwerdegegnerinnen) bilden zusammen das Konsortium B.________. Sie schlossen am 15. September 1998 mit der A.________ AG (vormals: A2.________ AG, Beklagte, Beschwerdeführerin) einen Architekturvertrag für die Überbauung "B.________". Auf Seiten der Klägerinnen unterzeichnete C.________, für die Beklagte A.________. Letzterer ist der einzige Verwaltungsrat der Beklagten und gleichzeitig Verwaltungsrat der Gesellschafterin D.________ AG.

B. B.a. Am 4. Februar 2010 reichten die Klägerinnen beim Kantonsgericht Zug Klage ein. Mit in der Replik teilweise präzisiertem Begehren verlangten sie:

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen sämtliche im Hinblick auf die Erstellung der Schlussabrechnung für die B.________ in U.________ relevanten Originalunterlagen herauszugeben, namentlich

- sämtliche mit Unternehmern und Lieferanten abgeschlossene Verträge mit

Ausnahme der Werkverträge Nrn. [es folgen einzelne Nrn.]

- sämtliche Regierapporte

- die folgenden Zahlungsaufträge samt dazugehörigen Rechnungen : [es folgen einzelne Nrn. ]

- alle nach dem 22. Dezember 2009 ausgestellten Zahlungsaufträge samt dazugehörigen Rechnungen

- alle noch nicht beglichenen Rechnunge n

2. [ Herausgabe der vollständigen Baudokumentation ]

3. [ Kosten- und Entschädigungsfolge ]"

Zur Begründung führten sie aus, die Beklagte habe trotz verschiedener Aufforderungen keine den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften genügende Schlussabrechnung erstellt. Mit der Abrechnung, die erst nach mehreren Mahnungen durch einen von der Beklagten beigezogenen Treuhänder erstellt worden sei, sei nicht feststellbar, ob die Kostenvoranschläge eingehalten worden seien.

Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Sie machte unter anderem geltend, dass nur für die erste und zweite Etappe, nicht jedoch für die dritte Etappe, ein Kostenvoranschlag erstellt worden sei. Zudem seien bereits für die zweite Etappe keine Werkverträge mehr erstellt worden, sondern es sei mit den Unternehmen vereinbart worden, die weiteren Arbeiten zu denselben Ansätzen auszuführen. Auch die Kollektivgesellschaft C.________, die bereits im Gesellschaftsvertrag mit sämlichen Aushub-, Baumeister- und Umgebungsarbeiten beauftragt worden sei, habe die zweite und dritte Etappe ohne Werkvertrag ausgeführt. Eine Baukostenabrechnung, bei der die Kostenvoranschläge und Werkverträge den Gesamtkosten gegenüber gestellt werden, sei vorliegend gar nicht möglich.

B.b. Das Kantonsgericht Zug schützte Ziffer 1 der klägerischen Rechtsbegehren mit Ausnahme des letzten Unterantrags betreffend " alle noch nicht beglichenen Rechnungen " (Disp.Ziff. 1) und wies die Anträge im Übrigen ab (Disp.Ziff. 2). Die Kosten von Fr. 4'800.-- auferlegte es der Beklagten (Disp.Ziff. 3) und verpflichtete diese, die Klägerinnen mit Fr. 20'412.-- (Disp.Ziff. 4) zu entschädigen.

Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingereichte Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 3. November 2014 abgewiesen.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es seien in jedem Fall die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen, dergestalt als die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 der Beklagten aufzuerlegen seien und die Klägerin der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu entrichten habe. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend neu zu verteilen. Ihrem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entsprach das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 3. März 2015. Die Beschwerdegegnerinnen schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch das Obergericht hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen, und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hin-weisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 15 f.). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und erheblich sind ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen).

Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. ; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

2. Die Beschwerdeführerin reicht drei Aktenstücke ein. Neue Beweismittel sind indessen nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dies müsste die Beschwerdeführerin näher darlegen ( BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395) oder aber, soweit sich dies nicht aus dem angefochtenen Entscheid selbst ergibt, mit Aktenhinweis aufzeigen, dass sie die entsprechenden Dokumente bereits prozesskonform im kantonalen Verfahren eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Entsprechende Ausführungen fehlen. Soweit im angefochtenen Entscheid auf eines der Beweismittel Bezug genommen wird, bezeichnet es die Vorinstanz als verspätet gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO . Dass diese Auffassung unzutreffend wäre, wird nicht geltend gemacht. Damit sind die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Beweismittel nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_551/2014 vom 6. November 2014 E. 2.3.2).

3. Im kantonalen Verfahren war namentlich strittig, ob die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerinnen gegeben sei. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, der eingeklagte Herausgabeanspruch werde nicht von allen Gesellschaftern, die eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten, getragen. Die D.________ AG habe der Durchsetzung des eingeklagten Herausgabeanspruchs nie zugestimmt. Die Vorinstanz bejahte die Aktivlegitimation mit einlässlicher Begründung. Die Beschwerdeführerin verzichtet ausdrücklich darauf, diesen Aspekt zum Beschwerdegegenstand zu machen, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots durch die gestellten Klageanträge und - da dieses Gebot auf der Dispositionsmaxime ( Art. 58 Abs. 1 ZPO ) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusse - eine Verletzung dieser Normen.

4.1. Zwischen den Parteien kam am 15. September 1998 ein Architekturvertrag zustande. Die Vorinstanz qualifizierte diesen wie die Erstinstanz als sogenannten Gesamtvertrag des Architekten. Soweit die Beschwerdegegnerinnen die Herausgabe von Belegen verlangten, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vergabe von Arbeiten erhalten oder selbst erstellt habe, sei Auftragsrecht anwendbar. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sei der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen sei, zu erstatten. Das blieb unbestritten und ist zutreffend.

4.2. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens um Herausgabe sämtlicher mit Unternehmern und Lieferanten abgeschlossener Verträge mit Ausnahme einzeln aufgeführter Werkverträge (Ziff. 1 erster Spiegelstrich) und jenes um Herausgabe der einzeln mit Nummern aufgeführten Zahlungsaufträge samt dazugehörigen Rechnungen (Ziff. 1 dritter Spiegelstrich) führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sie die Werkverträge und Zahlungsbelege fortlaufend nummeriert habe. Die von den Beschwerdegegnerinnen angegebenen Nummern beruhten sodann auf fortlaufenden Zahlen, wobei immer wieder grössere oder kleinere Lücken vorlägen. Dass die fehlenden Nummern nicht vergeben worden wären, mache die Beschwerdeführerin nicht geltend. Es sei daher klar, was die Beschwerdegegnerinnen forderten. Abgesehen vom Hinweis auf die vor Bundesgericht eingereichten unbeachtlichen Dokumente (vgl. E. 2 hiervor) setzt sich die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie, wie sich aus den entsprechenden zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt, praktisch vollumfänglich das bereits vor Vorinstanz geltend Gemachte. Damit liegt keine genügende Rüge vor, weshalb nicht darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1 hiervor). Namentlich erklärt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Nummerierung der Beschwerdegegnerinnen nicht mit ihrer eigenen übereinstimmen soll, wenn es doch sie war, welche die Werkverträge und Zahlungsbelege fortlaufend nummeriert hat, nachdem sie im Rahmen der Auftragsausführung auch für die Vergabe und Bezahlung der Arbeiten zuständig war.

4.3. Als zu unsubstanziiert erachtet die Beschwerdeführerin sodann den Antrag auf Herausgabe

sämtlicher im Hinblick auf die Erstellung der Schlussabrechnung relevanter Originalunterlagen,

namentlich [...] (Rechtsbegehren Ziff. 1 Ingress) wie auch den Antrag um Herausgabe

sämtlicher Regierapporte (Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich). Dies lasse für eine allfällige Vollstreckung einen unzulässigen Interpretationsspielraum.

4.3.1. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann ( BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Urteil des Bundesgerichts 4C.296/1994 vom 4. Juni 1996 E. 2a, nicht publ. in: BGE 122 III 237 ). Mit der Herausgabe von Belegen wird eine Handlung verlangt. Grundsätzlich muss ein solcher Antrag Art und Umfang der Handlung bestimmt bezeichnen. Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegenstand ist, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt (statt vieler: CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013 N. 29 zu Art. 221 ZPO ; DANIEL FÜLLEMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 4 zu Art. 84 ZPO ; je mit Hinweis; vgl. auch FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2001, S. 62 f. Rz. 230 ff.). Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren soll sodann eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist. Das Vollstreckungsrecht als Teil des Prozessrechts hat aber eine dienende Funktion (Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 138 III 11 dafür in: FamPra.ch, 2012 456 S. 461). Das Zivilprozessrecht ist insgesamt darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen ( BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463 mit Hinweisen). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt daher auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts ab (vgl. BGE 116 II 215 E. 4a S. 219; zit. Urteil 4C.296/1994 E. 2a; je mit Hinweisen).

4.3.2. Der Beauftragte ist nach Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Ablieferungspflicht betrifft nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen ( BGE 138 III 755 E. 4.2 S. 759 mit Hinweisen). Es entspricht Ziel und Zweck von Art. 400 OR , dass der Beauftragte über sämtliche Vorgänge im Rahmen des Auftrags Rechenschaft gibt (vgl. BGE 110 II 181 E. 2 S. 182 mit Hinweis). Diese Vorgänge können dem Auftraggeber nicht alle bekannt sein. Sind die geforderten Dokumente klar identifizierbar, rechtfertigt es sich, keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen (vgl. BGE 141 III 23 E. 3.3 S. 26), damit die Rechtsdurchsetzung nicht daran scheitert (vgl. BGE 116 II 215 E. 4a S. 219). Entsprechend kann nicht in allen Fällen verlangt werden, in den Rechtsbegehren die einzelnen Transaktionen so genau zu bezeichnen, dass die einzelnen Dokumente etc. konkret benannt werden. Die Dokumente müssen aber so umschrieben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass der Beauftragte erkennt, welche Dokumente im Rahmen der Dispositionsmaxime von ihm herausverlangt werden (vgl. BGE 141 III 23 E. 3.3 S. 26), und das mit der Vollstreckung befasste Gericht beurteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde.

4.3.3. Diesen Anforderungen genügen die Rechtsbegehren im zu beurteilenden Fall. Die Beschwerdegegnerinnen können nicht abschliessend wissen, über welche Dokumente die Beauftragte im Einzelnen genau verfügt. Sie haben die Dokumente, die sie herausverlangen, aber so klar wie möglich umschrieben und ihr Rechtsbegehren mit der Replik präzisiert bzw. eingeschränkt. Entsprechend war es dem Gericht möglich, die herauszugebenden Dokumente aufzulisten, und für die Beschwerdeführerin erkennbar, welche Dokumente herausverlangt wurden. Die Anträge genügen somit dem Bestimmtheitsgebot.

5. Die Beschwerdeführerin hält weiter daran fest, dass die Beschwerdegegnerinnen bereits im Besitz aller Belege seien, auf welche sie Anspruch hätten, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Mit diesem Einwand macht sie sinngemäss geltend, sie habe ihre Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR bereits erfüllt. Für die Erfüllung ist sie beweispflichtig, wie die Vorinstanz richtig feststellte. Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann das Bundesgericht nur auf Willkür überprüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich jedoch in blosser appellatorischer Kritik. Einleitend behauptet die Beschwerdeführerin zwar, sie rüge eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung " basierend auf einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung"; eine rechtsgenügliche Willkürrüge ist in ihren Ausführungen aber nicht zu erkennen. Darauf ist somit nicht einzutreten.

6. Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens erachtet die Beschwerdeführerin jedenfalls die erstinstanzliche Kostenverlegung als falsch. Tatsache sei, dass die Beschwerdegegnerinnen ihr Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren erheblich eingeschränkt hätten und dies einen partiellen Klagerückzug darstelle. Auch sei das Rechtsbegehren Ziff. 2 (Herausgabe der vollständigen Baudokumentation) abgewiesen worden. Es stelle einen Ermessensmissbrauch dar, dass die Erstinstanz und mit ihr die Vorinstanz dies einzig deshalb nicht berücksichtigten, weil die Beschwerdeführerin den Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt habe.

Es ist (zu Recht) unbestritten, dass auf das erstinstanzliche Verfahren noch das kantonale Zivilprozessrecht Anwendung fand. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdegegnerinnen seien mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag einverstanden gewesen, während die Beschwerdeführerin diesen abgelehnt habe. Mit dem Urteil resultiere im Wesentlichen das vergleichsweise angebotene Resultat. Damit sei § 41 Abs. 4 der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940erfüllt. Mit ihren Ausführungen, mit denen sie im Wesentlichen ihre Vorbringen vor Vorinstanz wiederholt, erfüllt die Beschwerdeführerin die qualifizierten Rügeanforderungen hinsichtlich einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts (vgl. E. 1.1 hiervor) nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak