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4A_686/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning Regarding Cantonal Procedure

Geschäftsnummer 4A_686/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by the plaintiffs against multiple defendants with a cantonal court, which was subsequently dismissed due to procedural errors, specifically on grounds of tardiness. The plaintiffs then appealed this dismissal to a higher court, but their appeal was also rejected. They later submitted a further complaint to the Federal Tribunal, alleging that their rights had been violated. However, the Federal Tribunal determined that the submission did not meet the necessary legal requirements for a valid complaint, resulting in a decision not to consider the appeal for lack of adequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning Regarding Cantonal Procedure: The plaintiffs then appealed this dismissal to a higher court, but their appeal was also rejected. They later submitted a further complaint to the Federal Tribunal, alleging that their rights had been violated. However, the Federal Tribunal determined that the submission did not meet the necessary legal requirements for a valid complaint, resulting in a decision not to consider the appeal for lack of adequate justification.

Schlagwörter

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Rückweisung einer Eingabe Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vorabentscheidungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zivilprozess Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule for the waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_686/2010

Urteil vom 13. Januar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. X.________ AG in Liquidation,

3. Y.________ AG in Liq.,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgerichtspräsidium Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rückweisung einer Eingabe,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 2. Dezember 2010.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2010 beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen eine Vielzahl von Personen einreichten;

dass der Präsident des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 22. September 2010 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf die Klage wegen Trölerei nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zug anfochten, das mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 auf deren Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. Dezember 2010 datierte Eingabe einreichten, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Beschluss des Obergerichts vom 2. Dezember 2010 mit Beschwerde anfechten wollen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 136 I 241 E. 2.4; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Eingabe vom 22. Dezember 2010 diese Anforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin