Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_683/2015 KI-generiert

Creditor-Debtor Dispute and Refusal of Judicial Recusal Appeal

Geschäftsnummer 4A_683/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two individuals and a bank regarding a loan, where the bank initiated legal proceedings against the individuals. As part of this process, the individuals requested the recusal of the president of the local court, which was denied. They then appealed this decision to a higher court, which also dismissed their appeal. Subsequently, the individuals escalated their complaint to the Federal Tribunal, requesting free legal assistance while also contesting multiple lower court decisions. However, their submissions were deemed insufficiently justified, leading to the dismissal of their complaint and their request for legal aid, along with an order for them to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Creditor-Debtor Dispute and Refusal of Judicial Recusal Appeal: As part of this process, the individuals requested the recusal of the president of the local court, which was denied. They then appealed this decision to a higher court, which also dismissed their appeal. Subsequently, the individuals escalated their complaint to the Federal Tribunal, requesting free legal assistance while also contesting multiple lower court decisions. However, their submissions were deemed insufficiently justified, leading to the dismissal of their complaint and their request for legal aid, along with an order for them to bear the court costs.

Schlagwörter

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Darlehen, Ausstand Betreibungsbegehren Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Bankenrecht Prozessrecht Konkursverfahren Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be heard due to insufficient grounds/reasoning (mangels hinreichender Begründung).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_683/2015

Urteil vom 28. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vizepräsident Kreisgericht Rorschach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Darlehen, Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts

St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

vom 7. Dezember 2015.

In Erwägung,

dass im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und der Bank C.________ AG in der von der Bank eingeleiteten Betreibung provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde und die Beschwerdeführer eine Aberkennungsklage erhoben haben;

dass die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am 31. August 2015 gegen den Präsidenten des Kreisgerichts Rorschach, Olav Humbel, ein Ausstandsbegehren stellten;

dass der Kreisgerichtsvizepräsident das Begehren mit Entscheid vom 23. November 2015 abwies;

dass das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 7. Dezember 2015 abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheid BE.2015.60-EZO3);

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;

dass mit der gleichen Eingabe zwei weitere Entscheide angefochten werden, die Behandlung der Beschwerde indessen insoweit nicht in die Zuständigkeit der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts fällt und von den zuständigen Abteilungen behandelt wird;

dass die Beschwerdeführer mit Sendungen ohne Begleitbriefe vom 28. Dezember 2015, vom 8. Januar 2016 und vom 16. Januar 2016 verschiedene Dokumente einreichten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 11. Dezember 2015 und die weiteren Sendungen der Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen den Entscheid BE.2015.60-EZO3 vom 7. Dezember 2015 richten, diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, indem die Beschwerdeführer darin nicht rechtsgenügend unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer