Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_682/2015 KI-generiert

Cantonal Refusal to Revise Settlement Agreement Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 4A_682/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a party seeking to appeal a decision from a commercial court regarding the dismissal of a request for revision of a previous settlement agreement. The commercial court had ruled that the request was submitted after the deadline and lacked sufficient grounds for revision. The appealing party subsequently submitted multiple requests, including a request for an extension of the appeal deadline and for legal aid, which were denied by the higher court due to the statutory nature of the appeal timeline and insufficient justification provided for the requests. Ultimately, the appeal was not accepted, and costs were imposed on the appealing party.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 106 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Cantonal Refusal to Revise Settlement Agreement Upheld on Procedural Grounds: The commercial court had ruled that the request was submitted after the deadline and lacked sufficient grounds for revision. The appealing party subsequently submitted multiple requests, including a request for an extension of the appeal deadline and for legal aid, which were denied by the higher court due to the statutory nature of the appeal timeline and insufficient justification provided for the requests. Ultimately, the appeal was not accepted, and costs were imposed on the appealing party.

Schlagwörter

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Revision formelle Nichtigkeit Revisionsgründe Vergleichsverhandlungen Widerruf der Niederlassungsbewilligung Fristversäumnis Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to obvious failure to meet the formal requirements for substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the respondent compensation for costs because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_682/2015

Urteil vom 7. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts

des Kantons Zürich vom 12. November 2015.

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. September 2005 ein von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin angestrengtes Verfahren als durch Vergleich erledigt abschrieb;

dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 15. September 2015 zusammen mit weiteren Beteiligten ein Revisionsgesuch gegen den abgeschlossenen Vergleich einreichte;

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. November 2015 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung, die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs sei nicht eingehalten worden und es liege auch kein Revisionsgrund vor;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. November 2015 erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2015 anfechten zu wollen und sie zudem um Fristerstreckung ersuchte;

dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 mitteilte, dass es sich bei der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann, und sie auf die Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift ( Art. 42 und Art. 106 BGG ) aufmerksam machte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 8. Dezember 2015 eine zweite Eingabe einreichte, mit der sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und um eine Fristverlängerung zur Anfechtung des handelsgerichtlichen Beschlusses vom 12. November 2015 ersuchte;

dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 erneut mitteilte, dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist, und es die Beschwerdeführerin wiederum auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen aufmerksam machte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 13. Dezember 2015 eine weitere Eingabe einreichte, mit der sie erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2015 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht darauf eingeht, weshalb die vorinstanzliche Erwägung, wonach die 90-tägige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs nach Art. 329 Abs. 1 ZPO verpasst worden ist, gegen Bundesrecht verstossen soll;

dass die Beschwerdeführerin behauptet, die handelsgerichtliche Verfügung vom 20. September 2005 sei nichtig, wobei sie die angebliche Nichtigkeit offensichtlich nicht hinreichend begründet und eine solche auch in keiner Weise erkennbar ist;

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann