Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_682/2010 KI-generiert

Eviction order for non-payment-free termination stands; appeal inadmissible for failure to meet constitutional-complaint pleading requirements and absence of fundamental legal question.

Geschäftsnummer 4A_682/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (I. Civil Division) dismissed the appeal and rejected the request for legal aid, upholding the lower courts' orders that the appellants must vacate and hand over the apartment to the respondent. The Court also dismissed the request to stay proceedings, declined to address the recusal motion (finding it unfounded since prior adverse decisions do not establish bias), and imposed court costs of CHF 500 on the appellants jointly. The case concerned an eviction following termination of a residential lease, which the appellants had unsuccessfully challenged through prior litigation and a revision request; the respondent then sought an eviction order via the district court's summary proceedings. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellants failed to meet the strict pleading requirements for constitutional complaints (Art. 42(2), 106(2) and 117 BGG), did not demonstrate a legal question of fundamental importance to reach the minimum CHF 15,000 threshold for civil appeals (Art. 74(1)(a) BGG), and their objections to fact-finding constituted impermissible appellate criticism, making the appeal manifestly lacking in merit under Art. 108 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 34 BGG, Art. 36 Abs. 1 Satz, Art. 121 lit. a BGG, Art. 36 Abs. 2 BGG, Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG; Eviction order for non-payment-free termination stands; appeal inadmissible for failure to meet constitutional-complaint pleading requirements and absence of fundamental legal question: Civil Division) dismissed the appeal and rejected the request for legal aid, upholding the lower courts' orders that the appellants must vacate and hand over the apartment to the respondent. The Court also dismissed the request to stay proceedings, declined to address the recusal motion (finding it unfounded since prior adverse decisions do not establish bias), and imposed court costs of CHF 500 on the appellants jointly. The case concerned an eviction following termination of a residential lease, which the appellants had unsuccessfully challenged through prior litigation and a revision request; the respondent then sought an eviction order via the district court's summary proceedings. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellants failed to meet the strict pleading requirements for constitutional complaints (Art. 42(2), 106(2) and 117 BGG), did not demonstrate a legal question of fundamental importance to reach the minimum CHF 15,000 threshold for civil appeals (Art. 74(1)(a) BGG), and their objections to fact-finding constituted impermissible appellate criticism, making the appeal manifestly lacking in merit under Art. 108 BGG.

Schlagwörter

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Ausweisung Ausweisung des Mieters sachliche Unzuständigkeit verfassungsmässige Anforderung Verfahrensabschreibung Mitmieter Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Ground for rejecting the request for legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 108 BGG

Procedural basis for declining to enter into the appeal due to manifest lack of adequate reasoning and querulous/rechtsmissbräuchlich conduct.

Art. 66 al. 1 BGG

Ground for imposing court costs on the losing appellants.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

U 2022 31 (2022-06-15) · gr
City Recusal Motion Denied Despite Claims of Animosity and Prior Ruling
«…229 E.3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_317/2021 vom 1. Juni 2021 E.3.2, 4A_125/2015 vom 1. April 2015, 4A_682/2010 vom 17. Februar 2011 E.2 sowie 4A_710/2011 vom 11. Januar 2012 E.2 [zur Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen]).…»
RU120054 (2012-10-11) · zh
Appellant's Request for Legal Aid and Counsel Denied; Appeal Dismissed
«…erfolglos angefochten (vgl. den Zirkular-Erledigungsbeschluss PN100183/U des OGer vom 12. November 2010 und das Urteil 4A_682/2010 des BGer vom 17. Februar 2011; vgl. auch Ur- teil LH110002-O/U des OGer vom 27. Februar 2012 und Urteil 4A_149/2012 vom…»
4A_149/2012 (2012-05-01)
Tenant Eviction Appeal Dismissed for Frivolous Recusal Challenges
«…n vom 30. Juni 2010 und 16. Dezember 2010 ergangenen Ausweisungsbefehl erfolglos bis vor Bundesgericht anfocht (Urteile 4A_682/2010 vom 17. Februar 2011 sowie 4F_5/2010 vom 5. April 2011); dass der Beschwerdeführer am 6. September 2011 beim Obergerich…»
4A_710/2011 (2012-01-11)
Tenant Eviction Appeal Dismissed for Procedural Failure
«…n vom 30. Juni 2010 und 16. Dezember 2010 ergangenen Ausweisungsbefehl erfolglos bis vor Bundesgericht anfocht (Urteile 4A_682/2010 vom 17. Februar 2011 sowie 4F_5/2010 vom 5. April 2011); dass der Beschwerdeführer am 6. September 2011 beim Obergerich…»
5A_747/2011 (2012-01-03)
Appeal Against Provisional Measures in Marital Support Adjustment Dismissed
«…schal Bestimmungen der Bundesverfassung zitiert oder einfach von Willkür spricht, ändert daran nichts (vgl. dazu Urteil 4A_682/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in rein appellatorischen Kritik am a…»
4F_5/2011 (2011-04-05)
Federal Court Rejects Revision of Non-Entry Decision Based on Unsubstantiated Allegations of Judicial Misconduct
«…anwalt Dr. Beat Rohrer, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_682/2010 vom 17. Februar 2011. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2011 auf die von den Gesuchsteller…»
RU120054 · zh
Petitioner's Appeal of Refused Legal Aid Regarding Tenancy Termination and Eviction Dismissed
«…erfolglos angefochten (vgl. den Zirkular-Erledigungsbeschluss PN100183/U des OGer vom 12. November 2010 und das Urteil 4A_682/2010 des BGer vom 17. Februar 2011; vgl. auch Ur- teil LH110002-O/U des OGer vom 27. Februar 2012 und Urteil 4A_149/2012 vom…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_682/2010

Urteil vom 17. Februar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 12. November 2010 und die Verfügungen der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2010 und 16. September 2010.

In Erwägung,

1. dass C.________ (Beschwerdegegnerin) das Mietverhältnis betreffend die von A.________ (Beschwerdeführer 1) gemietete 3-Zimmer-Wohnung an der X.________Strasse in Zürich mit amtlichem Formular vom 27. Dezember 2005 auf den 31. März 2006 kündigte;

dass der Beschwerdeführer 1 die Kündigung in der Folge vor den Zürcher Gerichten in allen Instanzen erfolglos anfocht und auch das Bundesgericht seine Beschwerde gegen die kantonal letztinstanzlichen Entscheide mit Urteil 4A_525/2009 vom 15. März 2010 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass das Bundesgericht das dagegen erhobene Revisionsgesuch mit Urteil 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 ebenfalls abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdegegnerin dem Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich mit Eingabe vom 31. Mai 2010 beantragte, es sei den Beschwerdeführern unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die 3-Zimmer-Wohnung an der X.________Strasse in Zürich unverzüglich zu verlassen;

dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. und 27. Juni 2010 geltend machten, zur Beurteilung des Ausweisungsbegehrens sei nicht das Audienzrichteramt des Bezirksgerichts, sondern die Schlichtungsbehörde zuständig;

dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügungen vom 30. Juni und 16. September 2010 die Unzuständigkeitseinrede abwies und den Beschwerdeführern befahl, die 3-Zimmer-Wohnung an der X.________Strasse unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. November 2010 die von den Beschwerdeführern gegen die Verfügungen der Einzelrichterin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführer mit vom 19. Dezember 2010 und 10. Januar 2011 datierenden Eingaben an das Bundesgericht gelangten, aus denen sich ergibt, dass sie den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts sowie die Verfügungen der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten wollen;

2. dass die Beschwerdeführer erklären, sämtliche Richterinnen und Richter der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sowie die Gerichtsschreiber Gelzer und Widmer wegen Befangenheit abzulehnen;

dass die Beschwerdeführer der Abteilungspräsidentin im Wesentlichen sinngemäss vorwerfen, in den Verfahren 4A_525/2009 und 4F_7/2010 zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 entschieden zu haben;

dass ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfiel, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);

dass die Beschwerdeführer im Übrigen keine Tatsachen glaubhaft machen, die einen Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts erforderlich machen würden ( Art. 34 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG );

dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;

dass mangels Begründung auch auf das eventualiter gestützt auf Art. 121 lit. a BGG erhobene Revisionsbegehren nicht einzutreten ist;

dass mangels Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen auch der Antrag unbeachtlich ist, wonach sich die betroffenen Gerichtspersonen über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern ( Art. 36 Abs. 2 BGG ) bzw. die am Spruchkörper beteiligten Gerichtspersonen eine Erklärung über ihre Interessen und ihre persönlichen Beziehungen zur Gegenpartei, zu deren Vertretern und zu den Vorrichtern abzugeben hätten;

3. dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das Bundesgericht diverse Gesuche um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens stellen;

dass das bundesgerichtliche Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit sistiert werden kann ( Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG );

dass im vorliegenden Fall keine solchen Gründe ersichtlich sind, weshalb die Gesuche um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen sind;

4. dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);

dass die Beschwerde nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide zulässig ist ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 114 BGG ) und der Rechtsschrift keine Begründung zu entnehmen ist, inwiefern die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall zur Anwendung käme;

dass damit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügungen der Einzelrichterin vom 30. Juni und 16. September 2010 richtet;

dass neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ), weshalb auf die Begehren der Beschwerdeführer zum Vornherein insoweit nicht einzutreten ist, als damit mehr oder anderes als vor der letzten kantonalen Instanz verlangt wird;

dass die Vorinstanz weder die diversen Vorbringen gegen die Gültigkeit der rechtskräftig beurteilten Kündigung noch die Schadenersatzbegehren beurteilt hat, und der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz mit dem Nichteintreten Recht verletzt hätte;

dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), weshalb die entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unzulässig sind;

dass der Streitwert gemäss der Angabe im angefochtenen Entscheid des Obergerichts lediglich rund Fr. 5'900.-- beträgt;

dass die Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Angabe zwar bestreiten, dabei aber nicht in verständlicher und nachvollziehbarer Weise darlegen, inwiefern der Streitwert dennoch mindestens Fr. 15'000.-- erreichen würde, und auch aus den Umständen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Streitwertangabe des Obergerichts unzutreffend sein soll;

dass demnach der im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen erforderliche minimale Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird, weshalb dieses Rechtsmittel bloss zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;

dass in der Beschwerdeschrift behauptet und begründet werden muss, dass und inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist ( BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);

dass die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Vorinstanz eine bundesgerichtliche Praxis missachtet haben soll;

dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht ( BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.);

dass sich auch den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen lässt, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll;

dass die Beschwerde in Zivilsachen somit unzulässig ist und die Eingaben der Beschwerdeführer als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

5. dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);

dass die Beschwerdeführer diesen strengen Begründungsanforderungen nicht nachkommen, indem sie zwar auf rund 50 Seiten zahllose Verfassungsnormen anrufen und als verletzt rügen, die angeblichen Verfassungsverstösse aber durchwegs nicht im Einzelnen anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid detailliert aufzeigen und in nachvollziehbarer Weise begründen;

dass die Beschwerdeführer namentlich im Zusammenhang mit der Rüge, das Obergericht habe in willkürlicher Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde verneint, nicht im Einzelnen auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium im Falle von Rechtsmissbrauch eingehen, geschweige denn präzise aufzeigen, inwiefern diese willkürlich sein sollen;

dass die Beschwerdeführer sodann keine substanziierten Behauptungen vortragen, welche nach objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, bezüglich der am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Gerichtspersonen den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit i.S. von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nachzuweisen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 und 113 E. 3.4), womit es sich erübrigt, näher darauf einzugehen;

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die von den Beschwerdeführern gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorgebrachten Rügen im Wesentlichen solche unzulässige Kritik enthalten bzw. nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die kritisierten tatsächlichen Feststellungen eingehen, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern diese willkürlich sein oder sonstwie auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b) bzw. querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich sind (Abs. 1 lit. c);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

6. dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Mitteilung, "ob das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten wird", mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos werden;

dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei keine Gründe bestehen, die Kosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG der Beschwerdegegnerin zu überbinden;

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Die Gesuche um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens werden abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten,.

4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Audienzrichteramt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni