Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_680/2011 KI-generiert

Advance Court Costs for Real Estate Rescission Action

Geschäftsnummer 4A_680/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the plaintiffs filed a lawsuit against a pension fund, seeking to have a real estate purchase agreement declared void due to a defect in mutual consent, as well as claiming damages for lost rental income. The court initially required the plaintiffs to pay a court cost advance of 160,000 Swiss francs. The plaintiffs contested the amount and requested a reduction to 55,000 francs. Their appeal to the higher court was dismissed, leading them to further challenge the decision on the grounds that the court had arbitrarily set the advance without considering the specific circumstances of the case, relying solely on the dispute's value.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Advance Court Costs for Real Estate Rescission Action: The court initially required the plaintiffs to pay a court cost advance of 160,000 Swiss francs. The plaintiffs contested the amount and requested a reduction to 55,000 francs. Their appeal to the higher court was dismissed, leading them to further challenge the decision on the grounds that the court had arbitrarily set the advance without considering the specific circumstances of the case, relying solely on the dispute's value.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Streitwert Immobilienvermögen Mietzinszahlung Anfechtungsklage Schadenersatzzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellants due to the dismissal of the appeal.

Art. 93 BGG

Mentioned in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision on the cost advance, although the final order only refers to the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

BGE 142 III 798
Admissibility of Appeal Against Interim Decision on Advance Payment of Court Costs: Requirement to Demonstrate Imminent Irreparable Prejudice
«…2008 du 22 avril 2008 consid. 1; 2C_230/2009 du 2 juillet 2009 consid. 1.3; 4A_270/2009 du 14 juillet 2009 consid. 1.1; 4A_680/2011 du 2 décembre 2011 consid. 1; 4A_186/2012 du 19 juin 2012 consid. 4; 5A_84/2012 du 19 septembre 2012 consid. 1.1; 5A_73…»
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«…ensentscheide, zu denen Entscheide über die Höhe der Gerichtsgebühr gehören, nur mit grösster Zurückhaltung ein (Urteil 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2). Da die Vorinstanz die ordentliche Gerichtsgebühr pauschal in Anwendung von § 4 Abs. 2 und §…»
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«…n pflichtgemäss ergangene Ermes- sensentscheide nur mit Zurückhaltung und nicht ohne Not ein (Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011, E. 2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 3.2.5). So ist u.a. dann einzugreifen, wenn sich die Ermes- sens…»
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«…ensentscheide, zu denen Entscheide über die Höhe der Gerichtsgebühr gehören, nur mit grösster Zurückhaltung ein (Urteil 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2; BGE 139 III 334 ). 10.3.2. Die Beklagte tut keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts…»
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«…, zu denen Entschei- de über die Höhe der Gerichtsgebühren gehören, nur mit Zurückhaltung und nicht ohne Not ein (BGer, 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011, E. 2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 3.2.5; OGer ZH, PC150066 vom 8. Januar 2016, E. IV./5 oder RU160…»
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«…2008 du 22 avril 2008 consid. 1; 2C_230/2009 du 2 juillet 2009 consid. 1.3; 4A_270/2009 du 14 juillet 2009 consid. 1.1; 4A_680/2011 du 2 décembre 2011 consid. 1; 4A_186/2012 du 19 juin 2012 consid. 4; 5A_84/2012 du 19 septembre 2012 consid. 1.1; 5A_73…»
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«…ecourante ne fait pas valoir en même temps qu'elle ne dispose pas des moyens suffisants pour s'en acquitter (cf. arrêts 4A_680/2011 du 2 décembre 2011 consid. 1 et 2C_214/2009 du 11 juin 2009 consid. 2). Cette question peut demeurer indécise en l'espè…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_680/2011

Urteil vom 2. Dezember 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz, Kolly,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Prof. Dr. David Dürr und Dr. Thomas Kaufmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse Y.________,

vertreten durch Fürsprecher Mark Ineichen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 5. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A. B. A. und B. X.________ (Kläger, Beschwerdeführer) reichten am 21. Juni 2011 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau Klage ein gegen die Pensionskasse Y.________ (Beschwerdegegnerin) mit dem Begehren, der zwischen den Parteien am 13. Juni 2007 abgeschlossene Immobilienkauf sei wegen Willensmangels unverbindlich zu erklären und rückabzuwickeln, eventuell sei Schadenersatz für Mietzinsausfall zu sprechen.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 setzte der Gerichtspräsident den Beschwerdeführern Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 160'000.--.

C. Die Kläger erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit dem Antrag, es sei diese Verfügung aufzuheben und ein neuer Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 55'000.-- oder eines anderen angemessenen Betrags zu verfügen. Mit Verfügung vom 16. September 2011 verlängerte der erstinstanzliche Gerichtspräsident auf Antrag der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis 20 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern.

Mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde gemäss Art. 103 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO zulässig und binnen der 10-tägigen Frist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO eingereicht worden sei. Zur Begründung des Entscheids ging das Obergericht davon aus, dass die Tarife für die Prozesskosten, bis zu deren mutmasslichen Höhe gemäss Art. 98 ZPO ein Vorschuss von der klagenden Partei erhoben werden kann, nach Art. 96 ZPO von den Kantonen festgesetzt werden. Nach dem massgebenden kantonalen Recht wird danach im ordentlichen Verfahren bei einem Fr. 2 Mio. übersteigenden Streitwert eine Gebühr zwischen 0.5 % und 7 % des Streitwerts erhoben, wobei in Richtlinien des Verbandes bernischer Richterinnen und Richter konkretisiert wird, dass die durchschnittliche Gebühr 3.75 % des Streitwerts betragen soll. Das Gericht verwarf die Rüge der Beschwerdeführer, dass der beim vorliegenden Streitwert von Fr. 4'476'484.80 verfügte Vorschuss das Kostendeckungsprinzip oder das Äquivalenzprinzip verletze im Wesentlichen aus der Erwägung, dass die Gesamtkosten der Justiz mit den Gerichtsgebühren nicht gedeckt sind und nach der Rechtsprechung das Äquivalenzprinzip erlaubt, in gewissem Rahmen mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutenden etwas auszugleichen. Das Obergericht erwog sodann, dass der Vorschuss, der hier unbestritten im Rahmen des gesetzlichen Tarifs liegt, die Höhe des Entscheids über die Gerichtskosten nicht präjudiziert und allein aufgrund der Klageschrift in der Regel keine gesicherten Angaben über den Aufwand gemacht werden können.

D. Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und stellen das Rechtsbegehren, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober 2011 sei aufzuheben und es sei ein neuer Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 55'000.-- oder eines anderen angemessenen Betrags zu verfügen, eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, einen entsprechenden Kostenvorschuss zu verfügen. Sie rügen, die Vorinstanz habe die Höhe des Vorschusses willkürlich festgesetzt, weil sie auf die konkreten Umstände nicht eingegangen sei und nur den Streitwert herangezogen habe.

Die Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Entscheid über die Auferlegung eines Kostenvorschusses, der das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328, 380 E. 1.2.1 S. 382 ; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 134 III 188 E. 2.1 S. 190).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S. 202 ff.; Urteil 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in BGE 135 III 603 ff.). Ob dies ohne Weiteres für Kostenvorschussverfügungen gilt, wenn nicht die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens an sich, sondern lediglich die Höhe des konkret festgesetzten Vorschusses umstritten ist, und sich der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft, erscheint fraglich, braucht jedoch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht vertieft zu werden.

2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4 ; 136 I 316 E. 2.2.2. S. 318 f.; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Dabei greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide, zu denen Entscheide über die Höhe der Gerichtsgebühr gehören, nur mit grösster Zurückhaltung ein.

2.1 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sich der verfügte Vorschuss für die Gerichtskosten im Rahmen der gesetzlichen Tarife hält und daher der angefochtene Entscheid auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.

2.2 Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss behaupten, die mutmasslichen Gerichtskosten in Höhe des Kostenvorschusses würden zum vornherein das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletzen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Kostendeckungsprinzip betrifft die Gesamtkosten für die Justiz und die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer konkreten Streitsache gehen insofern an der Sache vorbei. Im Rahmen des Äquivalenzprinzips kann ohne Verletzung der Verfassung der wirtschaftlichen Situation der Pflichtigen und deren Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden ( BGE 130 III 225 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Praxis zutreffend dargestellt. Es ergibt sich daraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht, dass die Gerichtsgebühr nicht aufgrund des Streitwertes bemessen werden dürfte. Dies ist im Gegenteil allgemein üblich und anerkannt. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass eine Gerichtsgebühr von Fr. 160'000.-- für eine Zivilstreitigkeit mit einem Streitwert von mehr als vier Millionen Franken dem Äquivalenzprinzip widersprechen könnte.

2.3 Die Vorinstanz hat dem erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten beigestimmt, dass aufgrund einer Klageschrift allein der voraussichtliche Aufwand nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen nicht auszuweisen, dass im heutigen Zeitpunkt der voraussichtliche Aufwand als so unbedeutend anzusehen wäre, dass der verfügte Vorschuss als schlechterdings nicht mehr vertretbar und willkürlich hoch erscheinen könnte. Die Beschwerdeführer bemerken im Gegenteil selbst, dass sie die Einvernahme von Zeugen beantragt haben. Art. 102 ZPO betrifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht den Aufwand, den das Gericht selbst für die Abnahme der Beweise leisten muss, sondern die Auslagen des Gerichts.

2.4 Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie die mutmasslichen Gerichtskosten aufgrund des Streitwerts festgesetzt hat, ohne den von den Beschwerdeführern als Klagpartei vorgebrachten Mutmassungen zum voraussichtlichen Aufwand des Gerichts Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat dabei zutreffend und jedenfalls ohne Willkür berücksichtigt, dass der Aufwand des Gerichts auch von den Vorbringen der Beklagten abhängen wird und letztlich erst im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens wirklich feststehen wird.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern zu auferlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, sind der Beschwerdegegnerin keine Parteikosten entstanden, die zu ersetzen wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern (in solidarischer Haftbarkeit, intern zu gleichen Teilen) auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann