Inadmissibility of appeal against remand order under Article 93 BGG in labor dispute over wrongful dismissal and counterclaim for commissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal as inadmissible, upholding the lower court's remand decision and leaving it in force. The dispute concerned a remand order from the Obergericht of the Canton of Zurich, which had overturned a first-instance labor court judgment and sent the case back for further proceedings on both the employee's claims for damages, compensation for wrongful summary dismissal, and a work certificate, and the employer's counterclaim for CHF 250,000 in commissions and lost profits. The appellant failed to demonstrate that the exceptional requirements for challenging an interlocutory remand decision under Article 93(1) BGG were met, as the existence of such requirements was not obvious. The court ordered the appellant to pay the CHF 500 court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against remand order under Article 93 BGG in labor dispute over wrongful dismissal and counterclaim for commissions: The dispute concerned a remand order from the Obergericht of the Canton of Zurich, which had overturned a first-instance labor court judgment and sent the case back for further proceedings on both the employee's claims for damages, compensation for wrongful summary dismissal, and a work certificate, and the employer's counterclaim for CHF 250,000 in commissions and lost profits. The appellant failed to demonstrate that the exceptional requirements for challenging an interlocutory remand decision under Article 93(1) BGG were met, as the existence of such requirements was not obvious. The court ordered the appellant to pay the CHF 500 court costs.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_68/2023
Urteil vom 1. März 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Jermann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Lindenmayer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückweisungsentscheid,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2022 (LA210026-O/U).
Erwägungen:
1. B.________ (Beschwerdegegner) reichte am 16. September 2015 beim Arbeitsgericht Uster eine Klage gegen die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ein. Er forderte die Bezahlung von Schadenersatz und einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung sowie die Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses.
Die A.________ AG erhob Widerklage und verlangte unter anderem die Bezahlung von Fr. 250'000.-- nebst Zins für Provisionen und Superprovisionen beziehungsweise entgangenen Gewinn.
Mit Urteil vom 9. Juni 2021 verurteilte das Arbeitsgericht die A.________ AG, B.________ ein Arbeitszeugnis (mit im Urteil wiedergegebenem Wortlaut) auszustellen. Ausserdem verurteilte es B.________, der A.________ AG Fr. 250'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Im Übrigen wies es Klage und Widerklage ab.
B.________ focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Er beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben, die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen und die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 hob das Obergericht das Urteil des Arbeitsgerichts auf. Es wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht zurück. Sowohl die Klage als auch die Widerklage seien neu zu beurteilen.
Die A.________ AG hat gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Februar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1. Der angefochtene Rückweisungsentscheid des Obergerichts kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden (vgl. BGE 144 III 253 E. 1.4), worauf die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung denn auch hinwies.
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Das Vorliegen dieser Voraussetzungen springt auch nicht in die Augen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig.
3. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle