Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_68/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 4A_68/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a lawsuit on June 8, 2018, in the District Court of Kreuzlingen against a company, seeking exemption from court costs and legal aid due to financial hardship. The District Court rejected this request on November 29, 2018, deeming the lawsuit to have little chance of success; this decision was later upheld by the Thurgau Cantonal Court on January 11, 2019. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 28, 2019, challenging the lower court's refusal to grant free legal assistance. However, the complaint did not adequately address the reasoning of the lower courts or demonstrate how her rights were violated, leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 207 SchKG, Art. 135 SchKG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Procedural Non-Compliance: The District Court rejected this request on November 29, 2018, deeming the lawsuit to have little chance of success; this decision was later upheld by the Thurgau Cantonal Court on January 11, 2019. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 28, 2019, challenging the lower court's refusal to grant free legal assistance. However, the complaint did not adequately address the reasoning of the lower courts or demonstrate how her rights were violated, leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal without imposing court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung Kostenvorschuss Beweislosigkeit Säumnis des Parteivertreters Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided exceptionally not to levy court costs despite the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The respondent was not awarded party compensation as no expense occurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_68/2019

Urteil vom 24. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2019 (ZR.2018.42).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juni 2018 beim Bezirksgericht Kreuzlingen Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Nachdem das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss zu leisten, stellte diese am 17. September 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

Mit Entscheid vom 29. November 2018 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts das Gesuch ab, da das Verfahren aussichtslos sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau, das mit Entscheid vom 11. Januar 2019 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie begehrte, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie beklagt darin zwar unter anderem eine Verletzung von Art. 207 SchKG , Art. 135 SchKG , Art. 5 BV und Art. 29 Abs. 3 BV . Sie legt vor Bundesgericht aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihre Rechte verletzt haben soll. Ausserdem weicht die Beschwerdeführerin wiederholt von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid ab, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll.

4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten zwar der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Blick auf die Umstände rechtfertigt es sich aber, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger