Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_68/2012 KI-generiert

Appeal Against Remand Decision Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_68/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties who filed a lawsuit against an individual, seeking payment of 150,000 Swiss francs. Initially, a lower court dismissed the claim, but the appellate court reversed this decision, returning the matter for reconsideration. The defendants then filed a civil complaint with the Federal Tribunal, aiming to have the appellate court's judgment overturned and the original lawsuit dismissed. However, the Federal Tribunal ultimately determined that the complaint was inadmissible, as it did not meet the necessary legal criteria for appeal, particularly concerning the risk of irreparable harm or the potential for immediate resolution of the matter. Consequently, the court imposed the associated legal costs on the defendants.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Appeal Against Remand Decision Inadmissible: Initially, a lower court dismissed the claim, but the appellate court reversed this decision, returning the matter for reconsideration. The defendants then filed a civil complaint with the Federal Tribunal, aiming to have the appellate court's judgment overturned and the original lawsuit dismissed. However, the Federal Tribunal ultimately determined that the complaint was inadmissible, as it did not meet the necessary legal criteria for appeal, particularly concerning the risk of irreparable harm or the potential for immediate resolution of the matter. Consequently, the court imposed the associated legal costs on the defendants.

Schlagwörter

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Garantie anfechtbarer Zwischenentscheid Überprüfung einer früheren Entscheidung Sistierung des Verfahrens Ausstandsbegehren verspätete Einwendungen Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that the respondents are not entitled to compensation for party costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited to determine that the appealed decision was an interlocutory decision, which required the demonstration of specific harm for admissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_68/2012

Urteil vom 6. März 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lichtsteiner,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C. X.________,

2. D. X.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S. Stojan,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Garantie,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 20. Dezember 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug gegen den Beschwerdeführer 1 Klage einreichten mit dem Begehren, dieser sei zur Zahlung von Fr. 150'000.-- zu verurteilen;

dass der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdeführer 2 den Streit verkünden liess und dieser dem Prozess als Nebenintervenient beitrat;

dass das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 28. Februar 2011 die Klage abwies;

dass das Obergericht Zug die von den Beschwerdegegnern dagegen erhobene Berufung guthiess, das Urteil des Kantonsgerichts Zug aufhob und die Sache zur weiteren Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückwies;

dass die Beschwerdeführer am 31. Januar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen einreichten mit dem sinngemässen Begehren, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 436 E. 1);

dass das angefochtene Urteil einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführer lediglich vorbringen, bei Gutheissung der Beschwerde könnte die Klage sofort abgewiesen werden, womit i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ein aufwändiges Verfahren vermieden würde sowie Aufwand, Zeit und Kosten gespart würden;

dass solche allgemein gehaltenen Behauptungen indessen nach der Praxis des Bundesgerichts für den Nachweis der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügen (vgl. Urteile 4A_210/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3.3.1; 4A_23/2008 vom 28. März 2008 E. 1.3);

dass unter den gegebenen Umständen auch nicht in die Augen springt, dass diese Voraussetzung gegeben wäre;

dass auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehlen, weil im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss ( BGE 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1), nicht ersichtlich ist;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier