Appeal Against Refusal to Grant Provisional Injunction Regarding Bank Guarantee Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, two parties filed a request with the commercial court seeking an urgent injunction to prevent a bank from making payments under a guarantee to a third party. Their request was denied, as the court found no substantial claim or significant harm to the plaintiffs. Following this, the parties appealed the decision to the Federal Tribunal, but later withdrew their appeal after the bank fully executed the guarantee, rendering the matter moot. Consequently, the Federal Tribunal concluded the proceedings, imposed costs on the appellants, and ruled out awarding any litigation costs to either party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 StGB, Art. 104 BGG, Art. 98 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 71 BGG; Appeal Against Refusal to Grant Provisional Injunction Regarding Bank Guarantee Payment: Their request was denied, as the court found no substantial claim or significant harm to the plaintiffs. Following this, the parties appealed the decision to the Federal Tribunal, but later withdrew their appeal after the bank fully executed the guarantee, rendering the matter moot. Consequently, the Federal Tribunal concluded the proceedings, imposed costs on the appellants, and ruled out awarding any litigation costs to either party.
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KI-generiertThe procedure is to be struck off based on this article due to the withdrawal of the appeal.
Applied to determine that court costs are generally imposed on the party filing the appeal when it is withdrawn.
The basis for ordering the appellants to bear the court costs.
The basis for denying any party compensation.
Cited in conjunction with Art. 72 BZP for the decision on costs in cases of mootness based on the situation before the mootness occurred.
Cited in the reasoning to assess the likely outcome of the appeal, which influenced the cost decision.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG for the decision on costs in cases of mootness based on the situation before the mootness occurred.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_678/2016
Verfügung vom 21. Dezember 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ SA,
2. B.________ Limited,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bank C.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bankgarantie; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 24. November 2016.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerinnen beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, beantragten, es sei der Beschwerdegegnerin, vorab superprovisorisch, zu verbieten, unter der Garantie xxx irgendwelche Zahlungen an die Begünstigte D.________ GmbH & Co. KG vorzunehmen, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall;
dass das Handelsgericht das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Urteil vom 24. November 2016 abwies, da weder ein materieller Anspruch (Auszahlungsverbot zufolge Rechtsmissbrauchs der Begünstigten aus der Garantie) noch ein relevanter Nachteil der Beschwerdeführerinnen glaubhaft gemacht sei;
dass die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Eingabe vom 27. November 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 24. November 2016 und Gutheissung ihres Massnahmengesuchs;
dass die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beschwerdegegnerin superprovisorisch zu verbieten, unter der Garantie xxx irgendwelche Zahlungen an die Begünstigte D.________ GmbH & Co. KG vorzunehmen, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall;
dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 104 BGG mit Präsididalverfügung vom 28. November 2016, sowohl superprovisorisch als auch provisorisch, abgewiesen wurden, da die Beschwerde aufgrund einer "prima facie" Beurteilung - auch mit Rücksicht auf die beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts gemäss Art. 98 BGG und die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist - nicht als sehr wahrscheinlich begründet erschien;
dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 mitteilten, dass sie die Beschwerde vom 27. November 2016 zurückzögen; infolge zwischenzeitlich vollumfänglich erfolgter Auszahlung der Bankgarantie durch die Beschwerdegegnerin sei das Verfahren gegenstandslos geworden; bei der Verteilung der Kosten sei die durch die Beschwerdegegnerin verursachte Gegenstandslosigkeit zu berücksichtigen;
dass die Beschwerde somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass bei einem Beschwerderückzug die Gerichtskosten in der Regel der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG );
dass das Bundesgericht in Fällen von Gegenstandslosigkeit mit summarischer Begründung über die Prozesskosten entscheidet, aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP );
dass ihm dabei ein weites Ermessen zusteht und in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen ist, wobei es bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben und sich der mutmassliche Verfahrensausgang ohne weiteres feststellen lassen können muss, andernfalls auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, wonach in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben ( BGE 125 V 373 E. 2a S. 374; 118 Ia 488 E. 4a S. 494; Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 3);
dass die Beschwerdeführerinnen bei der vorläufigen Begründung ihrer Beschwerde insbesondere von einem Garantiezweck ausgehen, bei dem sie von den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichen, ohne dieselben als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auszuweisen, weshalb bei summarischer Prüfung aufgrund der Aktenlage mutmasslich nicht von einem für die Beschwerdeführerinnen günstigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens auszugehen ist;
dass die Beschwerdegegnerin im Übrigen von vornherein nicht für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verantwortlich gemacht werden kann, weil sie die Bankgarantie ausbezahlt hat, nachdem der Antrag der Beschwerdeführerinnen, der Beschwerdegegnerin diese Auszahlung zu verbieten, abgelehnt worden war;
dass die Gerichtskosten demnach den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 66 und 68 BGG );
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer