Withdrawal of Free Legal Aid Appeal Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual who sought legal representation and aid in a civil matter concerning a payment claim made against another party. The individual initially had been granted free legal counsel, but the district court later revoked this assistance, deeming the legal claims to be without merit. The individual subsequently appealed this decision to the relevant cantonal court, which upheld the lower court's ruling and denied the request for free legal representation again. This led the individual to further appeal to the Federal Tribunal, which examined the validity and basis of the complaints raised against the cantonal court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Withdrawal of Free Legal Aid Appeal Admissibility: The individual initially had been granted free legal counsel, but the district court later revoked this assistance, deeming the legal claims to be without merit. The individual subsequently appealed this decision to the relevant cantonal court, which upheld the lower court's ruling and denied the request for free legal representation again. This led the individual to further appeal to the Federal Tribunal, which examined the validity and basis of the complaints raised against the cantonal court's decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe decision was made according to this procedural rule for simplified proceedings.
Used to waive the collection of court costs in this exceptional case.
Used to deny party compensation as the opposing party incurred no expense.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_674/2011
Urteil vom 29. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Dietikon eine Klage anhängig machte, mit der er beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 32'800.-- zuzüglich Zins zu bezahlen;
dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. September 2011 die einstweilen gewährte unentgeltliche Prozessführung mit unentgeltlicher Rechtsvertretung entzog, weil es die gestellten Rechtsbegehren für aussichtslos beurteilte, und den für ihn bestellten Vertreter auf dessen Ersuchen aus seinem Amt entliess;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 26. Oktober 2011 abwies, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sowie jenen des Bezirksgerichts vom 12. September 2011 mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den genannten Entscheid des Bezirksgerichts richtet;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 25. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden;
dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts richtet, mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer