Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_671/2024 KI-generiert

Tax Debt Recognition Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 4A_671/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Tax Debt Recognition Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation The Federal Supreme Court dismissed an appeal related to definitive recognition of debt (Rechtsöffnung) for outstanding taxes and associated costs totaling CHF 36,887.05 against the appellant. The appellate court had affirmed the lower court's decision, which partially granted the definitive recognition, and denied the appellant's request for legal aid. The Supreme Court found the appeal inadmissible under the accelerated procedure because the appellant failed to adequately address the reasoning of the cantonal court's judgment, particularly regarding the rejection of his offsetting claim (Verrechnungseinrede). Specifically, the appellant's argument regarding an old loss certificate did not sufficiently demonstrate that the document met the criteria for recognition under Article 81 para. 1 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), nor did he properly substantiate a federal law violation, merely repeating arguments and making unsubstantiated claims against the cantonal court’s impartiality, thus failing to meet the legal justification requirements under Article 42 para. 2 of the Supreme Court Act (BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Tax Debt Recognition Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation: The appellate court had affirmed the lower court's decision, which partially granted the definitive recognition, and denied the appellant's request for legal aid. The Supreme Court found the appeal inadmissible under the accelerated procedure because the appellant failed to adequately address the reasoning of the cantonal court's judgment, particularly regarding the rejection of his offsetting claim (Verrechnungseinrede). Specifically, the appellant's argument regarding an old loss certificate did not sufficiently demonstrate that the document met the criteria for recognition under Article 81 para. 1 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), nor did he properly substantiate a federal law violation, merely repeating arguments and making unsubstantiated claims against the cantonal court’s impartiality, thus failing to meet the legal justification requirements under Article 42 para. 2 of the Supreme Court Act (BGG).

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Betreibungsforderung Steuerschulden Steuerverfahren Anerkennung und Vollstreckung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because the required grounds for appeal were not sufficiently addressed.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless (a condition for granting legal aid).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The opposing parties were denied compensation due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_671/2024

Urteil vom 28. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staat Zürich und Stadt B.________, vertreten durch Steueramt der Stadt B.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. November 2024 (RT240157-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Urteil vom 9. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ für ausstehende Steuern und Kosten der Steuerjahre 2002, 2006-2009 und 2012 von total Fr. 36'887.05 gegen den Beschwerdeführer teilweise definitive Rechtsöffnung.

1.2.

Mit Urteil vom 6. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Oktober 2024 eingereichte Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 6. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich zudem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.

1.3.

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (Postaufgabe 16. Dezember 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2024 führen zu wollen. Er stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

2.2.

Unerlässlich ist im Hinblick auf

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 143 II 283

E. 1.2.3;

140 III 115

E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 143 IV 40

E. 3.4).

2.3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (

Art. 99 Abs. 1 BGG

).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2).

3.

3.1.

Die Vorinstanz erwog zur erhobenen Verrechnungseinrede, die vom Beschwerdeführer eingereichte Verlustbescheinigung vom 15. August 1979 erfülle die Voraussetzungen von

Art. 81 Abs. 1 SchKG

nicht. Auf dieser werde darauf hingewiesen, dass sie keinen definitiven Verlustschein im Sinne von

Art. 149 SchKG

bilde. Darauf sei auch keine Schuld festgehalten, die von den Beschwerdegegnern anerkannt worden wäre - als Schuldner sei das Land U.________ ausgewiesen, als Gläubigerin eine Aktiengesellschaft. Der Beschwerdeführer lege keine Urkunde vor, in der die Beschwerdegegner eine Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer anerkannt hätten.

3.2.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe offensichtlich nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Er wiederholt über weite Strecken seine bereits vorinstanzlich vorgetragene Sicht der Dinge zu den Grundlagen seiner behaupteten Schadenersatzforderung, die er verrechnungsweise gegen die Steuerforderungen der Beschwerdegegner einzuwenden versucht. Er hält dem angefochtenen Urteil entgegen, dass die in der Verlustbescheinigung aufgeführte Vertragsschuldnerin für die durch die Justiz des Kantons Zürich begangenen deliktischen Handlungen des Arrestverstrickungsbruchs und des Pfändungsbetrugs nicht haftbar sei. Er begründet damit nicht hinreichend, inwiefern die Vorinstanz die Urkundenqualität gemäss

Art. 81 Abs. 1 SchKG

namentlich hinsichtlich der Identitäten von Gläubiger und Schuldner in Verletzung von Bundesrecht angewendet haben soll. Der Beschwerdeführer verfällt weiter in appellatorische Kritik, wenn er der Vorinstanz unterstellt, die Verlustbescheinigung befangen und mit Absicht falsch beurteilt zu haben und darauf schliesst, die Vorinstanz verweigere ihm das rechtliche Gehör und handle wider Treu und Glauben zu seinem Nachteil.

Damit verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

4. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos ist (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst