Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_671/2011 KI-generiert

Dispute Over Bonus Payments Resolved by Out-of-Court Settlement

Geschäftsnummer 4A_671/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a plaintiff sought to compel the defendant to pay a bonus amounting to CHF 750,000 or, alternatively, CHF 447,994.75, plus interest. The relevant employment court initially ordered the defendant to pay CHF 120,833 plus interest but denied the plaintiff's further claims. This decision was upheld by the cantonal court on appeal. Subsequently, both parties filed complaints against the cantonal court's judgment, with the plaintiff seeking a favorable ruling and the defendant arguing for dismissal. However, the parties later reached an extrajudicial settlement regarding the disputed claims and requested the federal court to dismiss their cases based on this agreement, indicating that their interest in the court's decision had ceased.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Dispute Over Bonus Payments Resolved by Out-of-Court Settlement: The relevant employment court initially ordered the defendant to pay CHF 120,833 plus interest but denied the plaintiff's further claims. This decision was upheld by the cantonal court on appeal. Subsequently, both parties filed complaints against the cantonal court's judgment, with the plaintiff seeking a favorable ruling and the defendant arguing for dismissal. However, the parties later reached an extrajudicial settlement regarding the disputed claims and requested the federal court to dismiss their cases based on this agreement, indicating that their interest in the court's decision had ceased.

Schlagwörter

KI-generiert
Bonusauszahlung Prozesserledigung Gehaltsprämie Geldentschädigung Rückerstattung von Ergänzungsleistungen Parteientschädigung Anweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
4A_673/2011
November 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhoben, der Kläger mit den Antrag auf Klagegutheissung (Verfahren 4A_671/2011), die Beklagte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen (Verfahren 4A_673/2011);
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

The proceedings were discontinued based on the agreement of the parties for the settlement reached.

Art. 66 al. 1 LTF

The cost allocation for both proceedings (4A_671/2011 and 4A_673/2011) was determined based on the parties' respective roles in the appeal process.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_671/2011

4A_673/2011

Verfügung 5. Januar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel,

Beschwerdeführer, Beschwerdegegner und Kläger,

gegen

X.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Balz Gross und Dr. Roger Zuber,

Beschwerdegegnerin, Beschwerdeführerin und Beklagte.

Gegenstand

Bonusauszahlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. September 2011.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 750'000.--, eventuell Fr. 447'994.75 zuzüglich Zins zu bezahlen;

dass das Arbeitsgericht die Beklagte mit Urteil vom 18. Dezember 2009 verpflichtete, dem Kläger Fr. 120'833.-- brutto nebst Zins zu bezahlen und dessen Klage im Mehrumfang abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil am 14. September 2011 auf Appellation und Anschlussappellation der Parteien hin bestätigte;

dass beide Parteien gegen diesen Entscheid am 4. November 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhoben, der Kläger mit den Antrag auf Klagegutheissung (Verfahren 4A_671/2011), die Beklagte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen (Verfahren 4A_673/2011);

dass die Rechtsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 3. Januar 2012 darum ersuchen, die beiden Verfahren 4A_673/2011 und 4A_671/2011 zufolge Vergleichs abzuschreiben, nachdem sich die Parteien über die den genannten Verfahren zugrundeliegende Streitigkeit und weitere Differenzen aussergerichtlich geeinigt hätten;

dass dem Schreiben eine von den Rechtsvertretern beider Parteien unterzeichnete Urkunde beiliegt, aus der hervorgeht, dass sich die Parteien vergleichsweise über die strittigen Ansprüche geeinigt haben, und in der sie dem Bundesgericht beantragen, die Verfahren 4A_673/2011 und 4A_671/2011 zufolge Vergleichs im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben, wobei jede Partei die bundesgerichtlichen Kosten für die von ihr eingereichte Beschwerde übernehme und auf eine Prozessentschädigung verzichte;

dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt ( Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG );

dass aus der genannten Vergleichsurkunde hervorgeht, dass sich die Parteien über die Gegenstand der Verfahren 4A_671/2011 und 4A_673/2011 bildenden strittigen Ansprüche vergleichsweise geeinigt haben, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;

dass damit die Verfahren 4A_671/2011 und 4A_673/2011 von der Abteilungspräsidentin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden können;

dass antragsgemäss die Gerichtskosten für das Verfahren 4A_671/2011 dem Kläger und die Gerichtskosten für das Verfahren 4A_673/2011 der Beklagten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt:

1. Die Verfahren 4A_671/2011 und 4A_673/2011 werden als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- für das Verfahren 4A_671/2011 werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- für das Verfahren 4A_673/2011 werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer