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4A_670/2017 KI-generiert

Tenancy Matter Appeal Inadmissible Due to Late Cost Advance and Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 4A_670/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute concerning a lease agreement, where the plaintiffs filed a rent-related lawsuit against the defendant. The district court did not entertain the plaintiffs' claim due to their failure to provide a required advance payment. The plaintiffs then appealed to the Cantonal Court, which also rejected their appeal for lack of sufficient legal grounds. Subsequently, the plaintiffs sought to challenge the Cantonal Court's decision at the Federal Court, but they failed to submit the necessary advance payment on time. As a result, the Federal Court determined that it could not consider the appeal due to this procedural shortcoming and cited deficiencies in the plaintiffs' legal arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenancy Matter Appeal Inadmissible Due to Late Cost Advance and Insufficient Reasoning: The district court did not entertain the plaintiffs' claim due to their failure to provide a required advance payment. The plaintiffs then appealed to the Cantonal Court, which also rejected their appeal for lack of sufficient legal grounds. Subsequently, the plaintiffs sought to challenge the Cantonal Court's decision at the Federal Court, but they failed to submit the necessary advance payment on time. As a result, the Federal Court determined that it could not consider the appeal due to this procedural shortcoming and cited deficiencies in the plaintiffs' legal arguments.

Schlagwörter

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Mietvertrag Kostenvorschuss Parteianhörung Begründung in der Sache verspätete Einwendungen niedrige Miete Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not have been admitted even if the cost deposit had been paid on time because the statement of grounds for appeal did not meet the requirements.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted to proceedings because the cost deposit was paid late.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The court costs were imposed on the appellants as the appeal was dismissed by non-admission.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_670/2017

Urteil vom 21. Februar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ GmbH,

2. B.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. November 2017 (1B 17 53).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Luzern mit Entscheid vom 31. August 2017 auf eine von den Beschwerdeführerinnen gegen die Beschwerdegegnerin erhobene mietrechtliche Klage infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;

dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. November 2017 auf eine von den Beschwerdeführerinnen gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 31. August 2017 erhobene Berufung wegen unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 21. November 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerdeführerinnen mit Nachfristansetzung vom 22. Januar 2018 unter Androhung des Nichteintretens bei nicht rechtzeitiger Zahlung aufgefordert wurden, den ihnen mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bis am 6. Februar 2018 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG );

dass die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss erst am 7. Februar 2018 und somit verspätet einbezahlt haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts vom 21. November 2017 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 23. Dezember 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG selbst dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden wäre;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann