Denial of Legal Aid Appeal Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for state-sponsored legal aid, initially denied by the Regional Court, which was upheld by the Cantonal Court. The individual appealing to the Federal Tribunal sought to overturn the decision and requested the granting of legal aid for both the previous and current legal proceedings. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration, as the complaint largely reiterated previous arguments without substantiating claims of rights violations. Consequently, the Tribunal declined to further address the appeal or grant the requested legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Denial of Legal Aid Appeal Due to Insufficient Justification: The individual appealing to the Federal Tribunal sought to overturn the decision and requested the granting of legal aid for both the previous and current legal proceedings. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration, as the complaint largely reiterated previous arguments without substantiating claims of rights violations. Consequently, the Tribunal declined to further address the appeal or grant the requested legal assistance.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to non-compliance with the requirements for motivation (Begründungsanforderungen).
Used to reject the request for free legal aid for the Federal Court procedure because the appeal was hopeless (Aussichtslosigkeit).
Used to impose court costs on the appellant as the losing party.
Used to deny compensation to the respondent as no costs were incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_670/2015
Urteil vom 4. Februar 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 3. November 2015.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 7. September 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern gelangte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchte;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 3. November 2015 die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend für das kantonale Verfahren und für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin der Entscheid der Schlichtungsbehörde kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift zahlreiche Gesetzes- und Verfassungsverletzungen beanstandet, dabei aber lediglich seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen wiederholt oder seine eigene Sicht der Dinge schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass er im Weiteren der Vorinstanz in mehrfacher Weise eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwirft, wobei die diesbezüglichen Ausführungen aber die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen;
dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2015 damit offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG );
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger