Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_670/2011 KI-generiert

Litigant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security for Costs and Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 4A_670/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual seeking payment from another party related to an employment relationship, with specified amounts totaling over 26,000 Swiss Francs. The initial claim was brought before a district court, which subsequently denied a request for free legal aid and required the plaintiff to pay a court fee. After the plaintiff failed to provide the required payment within the given time, the district court dismissed the claim as resolved. The plaintiff then sought to appeal this dismissal at the federal level; however, the court determined that the appeal was inadmissible as it did not originate from an upper cantonal court, nor did it meet the necessary grounding requirements for an appeal, resulting in a dismissal of the complaint without entering into the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 2 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Litigant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security for Costs and Insufficient Reasoning: The initial claim was brought before a district court, which subsequently denied a request for free legal aid and required the plaintiff to pay a court fee. After the plaintiff failed to provide the required payment within the given time, the district court dismissed the claim as resolved. The plaintiff then sought to appeal this dismissal at the federal level; however, the court determined that the appeal was inadmissible as it did not originate from an upper cantonal court, nor did it meet the necessary grounding requirements for an appeal, resulting in a dismissal of the complaint without entering into the merits of the case.

Schlagwörter

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Abschreibung der Klage Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege sachliche Unzuständigkeit Sicherheitsleistung Beschwerdelegitimation Unterlassung der Nothilfe Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered upon because the decision did not originate from a final instance court.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient substantiation/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny an award of party compensation as no expense was incurred by the respondent in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_670/2011

Urteil vom 29. November 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Domenig,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abschreibung der Klage,

Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 21. Oktober 2011.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 2. März 2011 beim Bezirksgericht Landquart beantragte, der Beschwerdegeger sei zu verplichten, ihm aus einem Arbeitsverhältnis die Beträge von Fr. 25'320.--, Fr. 900.-- und von Fr. 721.15 zu bezahlen;

dass der Präsident des Bezirksgerichts ein Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit Entscheid vom 17. Juni 2011 abwies und die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegten Rechtsmittel erfolglos blieben;

dass der Beschwerdeführer den von ihm in der Folge geforderten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- nicht innerhalb der angesetzten Frist leistete, worauf das Bezirksgericht die Klage am 21. Oktober 2011 als erledigt abschrieb;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, wobei es sich bei diesen um obere Gerichte handeln muss ( Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG );

dass ein solches oberes Gericht zudem als Rechtsmittelinstanz entscheiden muss ( Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG ), es sei denn, es liege einer der Ausnahmefälle von Art. 75 Abs. 2 lit. a bis c BGG vor ( BGE 137 III 238 E. 2.2 in fine S. 240);

dass es sich beim Bezirksgericht, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat, nicht um ein oberes kantonales Gericht handelt, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat;

dass somit auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht zudem unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 25. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden;

dass somit auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Landquart schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer