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4A_67/2026 KI-generiert

4A_67/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4A_67/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 6. Februar 2026 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2025 mit Schreiben vom 21. April 2026 zurückgezogen haben; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; 4A_67/2026 · Bundesgericht: Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Rückzug der Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_67/2026

Verfügung vom 22. April 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald,

Beschwerdeführer,

*gegen*

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anna Frey,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2025 (LF250090-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 6. Februar 2026 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2025 mit Schreiben vom 21. April 2026 zurückgezogen haben;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer