Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_668/2024 KI-generiert

Appeal concerning watch and jewelry dispute security deposit dismissed.

Geschäftsnummer 4A_668/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Appeal concerning watch and jewelry dispute security deposit dismissed. The Swiss Federal Supreme Court declined to admit an appeal against an appellate court's decision in a claim dispute concerning watches, jewelry, and diamonds, which had previously ordered the appellant to deposit CHF 60,000 as security for opposing party costs. The lower courts had rejected several of the appellant's applications, including those arguing against the security requirement, seeking recognition of statutory set-off, claiming ownership of the disputed watches, requesting seizure of the opponent's shares, and asserting the right to receive correspondence in French. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible under simplified procedure (Art. 108 BGG), finding that the required legal grounds for appeal were either insufficiently substantiated (for decisions considered final judgments) or that the appellant failed to demonstrate the necessary conditions for challenging interlocutory decisions (such as an irreparable legal disadvantage, despite critiquing the proportionality of the CHF 60,000 security).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 120 OR, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal concerning watch and jewelry dispute security deposit dismissed: The Swiss Federal Supreme Court declined to admit an appeal against an appellate court's decision in a claim dispute concerning watches, jewelry, and diamonds, which had previously ordered the appellant to deposit CHF 60,000 as security for opposing party costs. The lower courts had rejected several of the appellant's applications, including those arguing against the security requirement, seeking recognition of statutory set-off, claiming ownership of the disputed watches, requesting seizure of the opponent's shares, and asserting the right to receive correspondence in French. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible under simplified procedure (Art. 108 BGG), finding that the required legal grounds for appeal were either insufficiently substantiated (for decisions considered final judgments) or that the appellant failed to demonstrate the necessary conditions for challenging interlocutory decisions (such as an irreparable legal disadvantage, despite critiquing the proportionality of the CHF 60,000 security).

Schlagwörter

KI-generiert
Forderung Sicherheit für die Parteientschädigung Recht zur Hinterlegung Zwischenentscheid gesetzliche Voraussetzungen Verrechnung bestrittene Forderung Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the failure to meet the substantive requirements for the appeal documentation.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure based on these procedural grounds.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the failure to meet the substantive requirements for the appeal documentation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes costs on the appellant due to the non-admission of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondent because no expenses were incurred in the federal court procedure.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning when determining inadmissibility regarding final decisions, relevant for the context of the non-admission decision.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning when determining inadmissibility regarding interlocutory decisions, relevant for the context of the non-admission decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_668/2024

Urteil vom 25. Februar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung; Sicherheit für die Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2024 (LB240060-O/U).

Erwägungen:

1. Zwischen den Parteien ist beim Bezirksgericht Zürich ein Forderungsprozess betreffend Uhren, Schmuck und Diamanten hängig. Am 8. Oktober 2024 verpflichtete das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin, Fr. 60'000.-- als Sicherheit für die gegnerische Parteientschädigung zu hinterlegen.

Mit erstem Beschluss vom 13. November 2024 ordnete das Bezirksgericht danach Folgendes an: Es trat auf den Antrag der Beschwerdeführerin "betreffend Nichtigerklärung der Verpflichtung, eine Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.-- zu leisten", nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Auf ihren Antrag "betreffend die Anerkennung des gesetzlichen Ausgleichs nach

Art. 120 OR

" trat es ebenfalls nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). Es wies zudem den Antrag der Beschwerdeführerin ab, dass "die streitgegenständlichen Uhren gemäss Verfügung vom 12. Juli 2024 ihr gehören" (Dispositiv-Ziff. 3). Weiter trat es auf ihren Antrag nicht ein, es seien die "Anteile des [Beschwerdegegners] an der FF Frischfleisch AG zu beschlagnahmen bzw. zu verarrestieren" (Dispositiv-Ziff. 4). Auf ihren Antrag "betreffend die Achtung ihres Rechts, Korrespondenz auf Französisch zu erhalten", trat es ebenfalls nicht ein (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich trat es auch auf ihren Antrag "betreffend Verlängerung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in einem anderen Verfahren bzw. an einem anderen Gericht" nicht ein (Dispositiv-Ziff. 6).

In einem zweiten, ebenfalls vom 13. November 2024 datierenden Beschluss setzte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eine zehntägige Nachfrist an, um die Parteientschädigung des Beschwerdegegners mit Fr. 60'000.-- (inkl. MWST) sicherzustellen.

2. Die Beschwerdeführerin focht die beiden Beschlüsse vom 13. November 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses vereinigte mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 die Verfahren und behandelte das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin teils als Berufung (betreffend Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des ersten Beschlusses) und teils als Beschwerden (betreffend Dispositiv-Ziff. 1, 5 und 6 des ersten Beschlusses sowie betreffend den ganzen zweiten Beschluss). Es trat sowohl auf die Berufung als auch auf die Beschwerde nicht ein.

3. Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sinngemäss folgende Anträge: Es sei der obergerichtliche Beschluss vom 6. Dezember 2024 aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, vor den Zürcher Gerichten französischsprachige Eingaben einzureichen. Sodann sei anzuerkennen, dass sie gemäss rechtskräftigem Urteil vom 12. Juli 2023 Eigentümerin der strittigen Uhren sei. Schliesslich sei der Sicherstellungsbetrag von Fr. 60'000.-- auf ein verhältnismässiges Mass zu reduzieren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

4. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 150 III 248

E. 1;

149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1).

4.1.

Soweit der angefochtene Beschluss des Obergerichts einen Endentscheid i.S.v.

Art. 90 BGG

darstellt (Dispositiv-Ziff. 1), mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer rechtsgenügenden Begründung. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung diverser Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen geltend, begründet diese Vorwürfe aber weitgehend bloss allgemein und ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinanderzusetzen. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

und

Art. 106 Abs. 2 BGG

nicht. Insofern kann auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4.2.

Soweit der angefochtene Beschluss des Obergerichts einen Zwischenentscheid i.S.v.

Art. 93 BGG

darstellt (Dispositiv-Ziff. 2-4), kann mangels Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG

ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (

BGE 150 III 248

E. 1.2;

144 III 475

E. 1.2;

142 III 798

E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.3.

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (

BGE 150 III 248

E. 1.2;

148 IV 155

E. 1.1;

144 III 475

E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (

Art. 93 Abs. 3 BGG

;

150 III 248

E. 1.2;

144 III 475

E. 1.2;

138 III 94

E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (

BGE 150 III 248

E. 1.2;

149 II 476

E. 1.2.1;

141 III 80

E. 1.2).

4.4.

Die Beschwerdeführerin macht keinen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur geltend. Ein solcher ist namentlich nicht darin zu erblicken, dass das Bundesgericht, soweit es um vorsorgliche Massnahmen geht, sonst die gerügten Verfassungsverletzungen nicht prüfen könnte (Urteil 4A_418/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 1.5.1, zur Publikation vorgesehen;

BGE 142 III 798

E. 2.3, mit Hinweisen).

4.5.

Soweit die Beschwerdeführerin den Betrag der Sicherstellung von Fr. 60'000.-- als übersetzt (contraire au principe de proportionnalité, manifestement arbitraire, disproportionnée et injustifiée) kritisiert, kann ebenfalls nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden. Denn eine Beschwerdeführerin, die - wie hier - einen Entscheid bezüglich einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen ist, und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (

BGE 142 III 798

). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass diese Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt sind. Sie hat ihre Beschwerde damit auch in diesem Punkt nicht rechtsgenügend begründet.

5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Tanner