Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_664/2017 KI-generiert

Company v. Claimant: Standing to Sue Appeal

Geschäftsnummer 4A_664/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two companies regarding a claim for payment, with one company seeking to enforce a financial obligation against the other. The claimant initially filed a request in October 2014 for the defendant to pay a specified sum along with interest. The defendant contested the claim, particularly challenging the standing of the claimant to bring the action. The lower court focused on the issue of the claimant's standing and ultimately ruled in favor of the claimant. Following an appeal by the defendant, the appellate court upheld the lower court's conclusion regarding the claimant's standing. Subsequently, the defendant sought to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the appellate ruling constituted a decisive step in the proceedings, but the court found the appeal inadmissible on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Company v. Claimant: Standing to Sue Appeal: The claimant initially filed a request in October 2014 for the defendant to pay a specified sum along with interest. The defendant contested the claim, particularly challenging the standing of the claimant to bring the action. The lower court focused on the issue of the claimant's standing and ultimately ruled in favor of the claimant. Following an appeal by the defendant, the appellate court upheld the lower court's conclusion regarding the claimant's standing. Subsequently, the defendant sought to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the appellate ruling constituted a decisive step in the proceedings, but the court found the appeal inadmissible on procedural grounds.

Schlagwörter

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Aktivlegitimation Beschwerdelegitimation Teilklage Vorentscheid Handelsstreitigkeit Legitimation des Aktionärs Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal must not be entertained because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to explain why the requirements for appealing the interlocutory decision were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_664/2017

Urteil vom 12. Januar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Heydecker,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aktivlegitimation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. November 2017 (10/2016/12).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht Schaffhausen mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 beantragte, die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung von Fr. 235'683.-- zuzüglich Zins zu verpflichten;

dass sich die Beschwerdeführerin der Klage widersetzte, wobei sie unter anderem die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin bestritt;

dass das Kantonsgericht das Verfahren zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin beschränkte;

dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 25. April 2016 die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin bejahte;

dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 7. November 2017 eine von der Beschwerdeführerin gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 25. April 2016 erhobene Berufung abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. November 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts, mit dem die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin bejaht wird, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG handelt, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst ( BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin behauptet, die Gutheissung der Beschwerde könne sofort einen Endentscheid herbeiführen und "einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen", jedoch in keiner Weise begründet, um welches Beweisverfahren es sich dabei handeln soll und inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten verbunden wäre (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären und dies auch nicht offensichtlich in die Augen springt;

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann