Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_664/2010 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Inadmissibility Over Lack of Justification

Geschäftsnummer 4A_664/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a lease agreement and its termination, where the complainant was ordered to vacate a rented space within two days by a district court. The complainant appealed this decision to the cantonal appeals court, which upheld the order and denied the request for free legal assistance. The complainant subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal, but failed to meet the necessary requirements for the appeal regarding the specification of violated rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient grounds provided by the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenant Eviction Appeal Inadmissibility Over Lack of Justification: The complainant appealed this decision to the cantonal appeals court, which upheld the order and denied the request for free legal assistance. The complainant subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal, but failed to meet the necessary requirements for the appeal regarding the specification of violated rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient grounds provided by the complainant.

Schlagwörter

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Untermietvertrag Kündigung Ausweisung des Mieters verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Mitmieter Wohnrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Exemption from court fees was granted based on the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_664/2010

Urteil vom 27. Januar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Genossenschaft,

vertreten durch Fürsprecherin Dr. Regina Natsch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Untermietvertrag; Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 24. November 2010.

In Erwägung,

dass die Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Entscheid vom 6. November 2010 den Beschwerdeführer und B.________ verurteilte, die gemietete Fläche auf dem Vorplatz der X.________ Genossenschaft innert 2 Tagen ab Erhalt des Entscheides zu räumen und zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern anfocht, dessen Appellationshof mit Entscheid vom 24. November 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer verurteilte, die gemietete Fläche auf dem Vorplatz der X.________ Genossenschaft innert 2 Tagen ab Erhalt des Entscheides zu räumen und zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Dezember 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 24. November 2010 mit Beschwerde anzufechten;

dass der Beschwerdeführer innerhalb der am 24. Januar 2011 ablaufenden Beschwerdefrist keine weitere Rechtsschrift einreichte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin