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4A_663/2020 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Failure to Submit Challenged Decision

Geschäftsnummer 4A_663/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision issued by the Cantonal Court of Lucerne regarding an employment contract dispute with two opposing parties. The complainant failed to include the contested decision with his appeal, as required, and did not respond to a subsequent order to submit the decision by the given deadline. The tribunal attempted to notify the complainant of this omission, but the notice was returned as "not collected," with the tribunal considering it as delivered per legal protocol. Consequently, the appeal could not proceed due to the procedural non-compliance by the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Inadmissibility Due to Failure to Submit Challenged Decision: The complainant failed to include the contested decision with his appeal, as required, and did not respond to a subsequent order to submit the decision by the given deadline. The tribunal attempted to notify the complainant of this omission, but the notice was returned as "not collected," with the tribunal considering it as delivered per legal protocol. Consequently, the appeal could not proceed due to the procedural non-compliance by the complainant.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Fristwahrung Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation Arbeitsverträge Anspruch auf einen Entscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure because the required document was not submitted.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court costs under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded because the opposing parties incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_663/2020

Urteil vom 30. Dezember 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 ein Schreiben einreichte, mit dem er Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern erhob, der in einem Verfahren zwischen ihm und den Beschwerdegegnern ergangen sein soll;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid seiner Eingabe entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG nicht beilegte und dass der Entscheid aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch nicht identifiziert werden konnte;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 28. Dezember 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die im Schreiben vom 7. Dezember 2020 angegebene Adresse des Beschwerdeführers an der U.________ in V.________ gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Postsendung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihm angegebene Adresse rechnen musste, nachdem erein Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innerhalb der angesetzten Frist nicht eingereicht hat;

dass damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer