Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_662/2015 KI-generiert

Employment Contract Dispute Regarding Social Contributions and Counterclaim for Compensation

Geschäftsnummer 4A_662/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute resulting from an employment contract, where one party sought a compensation of approximately 7,268.70 CHF for unpaid social security contributions and related costs. The other party counterclaimed for 14,000 CHF in damages. The initial ruling required the first party to pay the claimed amount, while the counterclaim was dismissed. On appeal, the court upheld the initial ruling regarding the social security contributions but granted a reduced compensation of 5,000 CHF to the counterclaiming party and ordered the losing party to pay legal costs. The losing party subsequently filed a complaint, which the higher court determined was not sufficiently substantiated or relevant, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 337c Abs. 3 OR, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Employment Contract Dispute Regarding Social Contributions and Counterclaim for Compensation: The other party counterclaimed for 14,000 CHF in damages. The initial ruling required the first party to pay the claimed amount, while the counterclaim was dismissed. On appeal, the court upheld the initial ruling regarding the social security contributions but granted a reduced compensation of 5,000 CHF to the counterclaiming party and ordered the losing party to pay legal costs. The losing party subsequently filed a complaint, which the higher court determined was not sufficiently substantiated or relevant, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Arbeitsverträge Widerklage Beitragsschuld Beitragsforderung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Arbeitsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 337c Abs. 3 OR
14'000.-- als Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu entrichten;
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E.
Art. 99 BGG
November 2015 stützt, die nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheides entstanden sind und damit unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen, weshalb er insoweit nicht gehört werden kann;
Art. 75 Abs. 1 BGG

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible based on these provisions concerning the non-compliance of the appeal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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«…gung von Fr. 3'000.-- zusprach; dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhob, das mit Urteil 4A_662/2015 vom 4. Januar 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat; dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 das Obergericht um Rev…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_662/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2015.

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 15. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht Winterthur beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm Fr. 7'268.70 nebst Zins für an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis nachbezahlte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen und Zahlungsbefehlkosten zu bezahlen;

dass der Beschwerdeführer mit Widerklage beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 14'000.-- als Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu entrichten;

dass das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Dezember 2014 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 7'268.70 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen und die Widerklage abwies, soweit es darauf eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Oktober 2015 auf Berufung des Beschwerdeführers hin das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen bestätigte (Dispositiv Ziff. 1), den Beschwerdegegner verpflichtete, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zusprach (Dispositiv-Ziff. 4);

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 22. November 2015Beschwerde in Zivilsachen erhob mit den sinngemässen Hauptanträgen, die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Urteils seien aufzuheben, die Hauptklage abzuweisen und es sei dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3), wobei das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereigneten oder entstanden (echte Noven), unzulässig ist, soweit sie nicht erst für das bundesgerichtliche Verfahren, z.B. betreffend die Einhaltung der Beschwerdefrist, erheblich werden ( BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 278 E. 3.3 S. 282; Urteil 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 5.1);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. November 2015 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich der Beschwerdeführer darin nicht hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll;

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung wesentlich auf ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 17. November 2015 und eine Nachtragsverfügung vom 23. November 2015 stützt, die nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheides entstanden sind und damit unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen, weshalb er insoweit nicht gehört werden kann;

dass der Beschwerdeführer soweit er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung rügt, nicht hinreichend darlegt, in Bezug auf welche, inwiefern entscheiderheblichen tatsächlichen Elemente die Vorinstanz inwieweit Rechte im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll, und dass er in seiner Beschwerdebegründung den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne dazu Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinne zu substanziieren, weshalb auf die betreffenden Ausführungen nicht eingetreten werden kann;

dass eine einseitig verfügte Beitragsstatutenänderung des Kantons Wallis und Fragestellungen betreffend fehlender Koordination der zuständigen Ausgleichskassen betreffend ausserkantonal unterschiedlich geführter Beitragsstatute nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides sind, weshalb behauptete Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang mit der vorliegend erhobenen Beschwerde nicht gerügt werden können ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer