Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_662/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantive and Procedural Requirements

Geschäftsnummer 4A_662/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed a lawsuit against the respondent, which was initially rejected by the Zurich Labor Court due to procedural issues. The complainant's subsequent appeal to the Zurich Higher Court upheld the Labor Court's decision, leading to an appeal to the Cantonal Supreme Court. This appeal was dismissed, prompting the complainant to seek further review from the Swiss Federal Tribunal, where the complaint was ultimately not accepted. The tribunal highlighted procedural deficiencies in the submission, specifically that the complaint did not adequately articulate violations of rights as required for a review. Additionally, requests for free legal assistance were denied due to the lack of prospects for a successful appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantive and Procedural Requirements: The complainant's subsequent appeal to the Zurich Higher Court upheld the Labor Court's decision, leading to an appeal to the Cantonal Supreme Court. This appeal was dismissed, prompting the complainant to seek further review from the Swiss Federal Tribunal, where the complaint was ultimately not accepted. The tribunal highlighted procedural deficiencies in the submission, specifically that the complaint did not adequately articulate violations of rights as required for a review. Additionally, requests for free legal assistance were denied due to the lack of prospects for a successful appeal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Fehlen materieller Voraussetzungen Verfahrensrechte materielle Begründung verfassungsrechtliche Rügen Beschwerdelegitimation Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to reject the appeal because it did not meet formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for the appointment of free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule on the waiver of court costs given the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_662/2010

Urteil vom 3. Januar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2010.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage mit Beschluss vom 28. Mai 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 4. Februar 2010 seinen Rekurs abwies und den Entscheid des Arbeitsgerichts bestätigte;

dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Oktober 2010 dessen Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. Dezember 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Kassationsgerichts vom 18. Oktober 2010 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer direkt das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich kritisiert, da es sich bei dessen Beschluss nicht um ein kantonal letztinstanzliches Urteil handelt ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin