Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_660/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal and denial of legal aid due to insufficient reasoning regarding liability law proceedings

Geschäftsnummer 4A_660/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure and denied the appellant's request for free legal aid due to lack of prospects, leaving the lower instance's refusal to grant legal aid in force and imposing court costs on the appellant. The dispute arose from a liability law suit that was dismissed at first instance, leading to a rejected appeal for legal aid before the cantonal court, followed by a renewed unsuccessful legal aid request based on allegedly worsened financial circumstances. The decisive legal basis comprises Articles 42 para. 2, 64 para. 1, 66 para. 1, 106 para. 2, and 108 para. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), governing the strict justification requirements for appeals and the criteria for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal and denial of legal aid due to insufficient reasoning regarding liability law proceedings: Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Haftpflichtrecht, unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_660/2025

Urteil vom 19. Januar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Beschwerdegegner,

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Haftpflichtrecht, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. November 2025 (1U 25 23).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 30. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht Hochdorf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfahrensbeteiligte erhobene Klage ab.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Luzern Berufung. Mit Entscheid vom 15. Juli 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.

Mit Urteil 4A_380/2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 15. Juli 2025 erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 7. November 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht unter Berufung auf verschlechterte finanzielle Verhältnisse erneut um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Entscheid vom 17. November 2025 trat das Kantonsgericht auf das Gesuch vom 7. November 2025 nicht ein.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. November 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 12. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann