Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_66/2011 KI-generiert

Petitioner v. Defendant (Legal Aid Denial)

Geschäftsnummer 4A_66/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a plaintiff against a defendant regarding a monetary claim of 119,000 Swiss francs. The plaintiff requested free legal assistance, which was initially denied by the District Court, leading to an obligation to pay court fees. Upon appealing to the Zurich Court of Appeal, the plaintiff's appeal was also rejected. A further appeal to the Zurich Court of Cassation did not succeed either. Subsequently, the plaintiff submitted two complaints to the Federal Court challenging the decisions of the lower courts. However, the Federal Court determined that the plaintiff's grounds for appeal did not satisfy the necessary legal requirements, resulting in the dismissal of the appeal and the request for free legal assistance. Consequently, the court imposed costs on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Defendant (Legal Aid Denial): The plaintiff requested free legal assistance, which was initially denied by the District Court, leading to an obligation to pay court fees. Upon appealing to the Zurich Court of Appeal, the plaintiff's appeal was also rejected. A further appeal to the Zurich Court of Cassation did not succeed either. Subsequently, the plaintiff submitted two complaints to the Federal Court challenging the decisions of the lower courts. However, the Federal Court determined that the plaintiff's grounds for appeal did not satisfy the necessary legal requirements, resulting in the dismissal of the appeal and the request for free legal assistance. Consequently, the court imposed costs on the plaintiff.

Schlagwörter

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unentgeltliche Prozessführung unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung verfahrensrechtliche Fragen Konkursbegehren Nichtigkeitsbeschwerde missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_66/2011

Urteil vom 18. Februar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2009 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2010.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2008 gegenüber dem Beschwerdegegner eine Forderung von Fr. 119'000.-- nebst Zins hängig machte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;

dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 20. März 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 21'500.-- ansetzte;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 dessen Rekurs abwies, soweit es auf ihn eintrat;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Dezember 2010 dessen Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht zwei vom 31. Januar 2011 datierte Eingaben einreichte, in denen er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 2009 und jenen des Kassationsgerichts vom 7. Dezember 2010 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Erhebung der Beschwerde beim Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Entscheid des Obergerichts ausschliesslich Rügen vorbringt (Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV ), die er mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht geltend machen konnte;

dass damit von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts richtet;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, was der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 31. Januar 2011 gegen den Entscheid des Kassationsgerichts vom 7. Dezember 2010 vorbringt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin