Claimant Fails to Meet Appeal Threshold in Tort Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a civil dispute where one party was ordered to pay a sum of money to the other in a judgment made by a lower court. The dissatisfied party subsequently filed an appeal against this decision, which was dismissed by the appellate court. The appealing party then sought to challenge the appellate court's ruling before the Swiss Federal Tribunal, claiming procedural and evidential issues. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated and failed to meet the requisite standards for review, resulting in the court deciding not to consider the appeal. Additionally, legal costs were imposed on the appealing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 BGG, Art. 74 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant Fails to Meet Appeal Threshold in Tort Case: The dissatisfied party subsequently filed an appeal against this decision, which was dismissed by the appellate court. The appealing party then sought to challenge the appellate court's ruling before the Swiss Federal Tribunal, claiming procedural and evidential issues. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated and failed to meet the requisite standards for review, resulting in the court deciding not to consider the appeal. Additionally, legal costs were imposed on the appealing party.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_658/2017
Urteil vom 5. Februar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unerlaubte Handlung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 15. November 2017 (BE.2017.22-EZO3).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 13. Juni 2017 verurteilte, B.________ (Beschwerdegegner) Fr. 982.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass die Einzelrichterin im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 15. November 2017 abwies;
dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 12. Dezember 2017 erklärte, diesen Entscheid mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass gegen den Entscheid des Kantonsgerichts die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht, weil der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist und sich entgegen dem Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 113 BGG in Verbindung mit Art. 74 BGG );
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht, sondern ohne jede Bezugnahme auf die eingehende Entscheidbegründung des Kantonsgerichts pauschal behauptet wird, der Beschwerdegegner als Kläger sei beweispflichtig, der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht gegeben, und der angefochtene Entscheid sei "voller Vermutungen und nichts beweisbarem" gegen den Beschwerdeführer;
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz