Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_657/2010 KI-generiert

Stock Corporation Liquidation Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 4A_657/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the dissolution of a corporation, initiated by a district court ruling that mandated the company's liquidation under bankruptcy regulations. The corporation contested this decision in the appellate court, which upheld the initial ruling. Following this, the corporation filed a complaint to the Federal Tribunal seeking to challenge the appellate court’s ruling. However, the complaint was found to be insufficient in meeting necessary legal requirements, leading to the decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Stock Corporation Liquidation Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The corporation contested this decision in the appellate court, which upheld the initial ruling. Following this, the corporation filed a complaint to the Federal Tribunal seeking to challenge the appellate court’s ruling. However, the complaint was found to be insufficient in meeting necessary legal requirements, leading to the decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Auflösung einer Aktiengesellschaft Konkursliquidation prozessleitende Verfügungen verfassungsmässige Anforderung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Patentanspruch Kraftloserklärung von Wertpapieren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the appeal brief did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_657/2010

Urteil vom 3. Januar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auflösung einer Aktiengesellschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. November 2010.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich am 16. Juli 2010 verfügte, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde;

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 1. November 2010 den Rekurs der Beschwerdeführerin abwies und die Verfügung des Bezirksgerichts vom 16. Juli 2010 bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 28. November 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 1. November 2010 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Beschwerdeschrift vom 28. November 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin