Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_655/2015 KI-generiert

Plaintiffs v. Insurer (Nursing Care Damages Appeal Admissibility)

Geschäftsnummer 4A_655/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute following a traffic accident that occurred in November 1999, in which a claimant sought compensation from an insurance company for damages amounting to CHF 760,000. Following a court ruling in April 2014, which awarded partial damages, the insurance company appealed the decision regarding household and caregiving damages. The appellate court partially upheld the appeal in October 2015, remanding the case back to the lower court for further evidence regarding household damage and dismissing the claim for caregiving damage due to insufficient substantiation. The claimants then appealed this decision, asserting that they faced an irremediable detriment if they did not contest the dismissal of the caregiving damage claim. However, the court determined that the appeal was inadmissible as it was classified as an interim decision and did not meet the necessary legal criteria for immediate appellate consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Plaintiffs v. Insurer (Nursing Care Damages Appeal Admissibility): Following a court ruling in April 2014, which awarded partial damages, the insurance company appealed the decision regarding household and caregiving damages. The appellate court partially upheld the appeal in October 2015, remanding the case back to the lower court for further evidence regarding household damage and dismissing the claim for caregiving damage due to insufficient substantiation. The claimants then appealed this decision, asserting that they faced an irremediable detriment if they did not contest the dismissal of the caregiving damage claim. However, the court determined that the appeal was inadmissible as it was classified as an interim decision and did not meet the necessary legal criteria for immediate appellate consideration.

Schlagwörter

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Haftpflichtrecht Verkehrsunfallschadensersatz Versicherer anfechtbarer Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Teilklage Spitalhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal without entering into the merits (non-entrée en matière).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the interlocutory decision on the claim for nursing damages can be challenged together with the final decision.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to determine that the appealed decision was an interlocutory decision (Zwischenentscheid) which generally requires a non-reparable disadvantage for appealability.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_655/2015

Urteil vom 11. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Kennel,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftpflichtrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts

Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2015.

In Erwägung,

dass E.________ am 29. November 1999 einen Verkehrsunfall erlitt und die Beschwerdegegnerin Versicherin der Halter der drei am Unfall beteiligten Fahrzeuge ist;

dass E.________ mit Klage vom 22. Dezember 2010 beim Bezirksgericht March beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 760'000.-- nebst Zins zu zahlen;

dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 9. April 2014 teilweise guthiess und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, den Rechtsnachfolgern des in der Zwischenzeit verstorbenen E.________ (Beschwerdeführer) Fr. 94'000.-- für Haushaltschaden, Fr. 101'890.-- für Pflegeschaden sowie Fr. 31'400.-- als Genugtuung, je nebst Zins, zu bezahlen;

dass die Beschwerdegegnerin gegen dieses Urteil betreffend des zugesprochenen Haushalt- und Pflegeschadens Berufung erhob;

dass das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 die Berufung teilweise guthiess, das Urteil vom 9. April 2014 aufhob und die Sache zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies;

dass das Kantonsgericht in den Erwägungen festhielt, die Sache sei zur Beweisabnahme und allfälligen Neufestsetzung des Haushaltschadens an die Erstinstanz zurückzuweisen und die Klage sei bezüglich des Pflege- und Betreuungsschadens mangels hinreichender Substanziierung abzuweisen;

dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts mit Bezug auf den Pflege- und Betreuungsschaden Beschwerde in Zivilsachen erhoben haben;

dass der angefochtene Rückweisungsentscheid das kantonale Verfahren nicht abschliesst und daher kein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) ist;

dass das Kantonsgericht selber insbesondere auch bezüglich des Pflege- und Betreuungsschadens gemäss Dispositiv formell keinen Entscheid gefällt hat, weshalb sein Urteil keinen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG darstellt, der einen Teil des Verfahrens abschliessen würde (vgl. Urteil 4A_588/2015 vom 23. November 2015; s. dagegen für eine andere Konstellation: BGE 135 V 141 );

dass die Beschwerdeführer denn auch zu Recht anerkennen, dass es sich beim angefochtenen Entscheid insgesamt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt;

dass ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass die Beschwerdeführer dafür halten, es würde ihnen - nachdem die Vorinstanz die Klage bezüglich des Pflegeschadens abgewiesen habe - ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen, indem sie ihrer diesbezüglichen Ansprüche verlustig gehen könnten, wenn sie insoweit gegen den Entscheid der Vorinstanz keine Beschwerde in Zivilsachen einreichen würden, weshalb diese zulässig sei;

dass dem nicht gefolgt werden kann, da der angefochtene Entscheid, der von den Beschwerdeführern wie erwähnt zu Recht auch bezüglich der Frage des Pflegeschadens als Zwischenentscheid qualifiziert wird, insoweit nach Art. 93 Abs. 3 BGG ohne weiteres zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar sein wird, da er sich zwangsläufig auf dessen Inhalt auswirken wird;

dass damit die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dargetan ist;

dass sich die Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG berufen;

dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer