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4A_654/2017 KI-generiert

Corporation v. Cantonal Court on Denial of Justice in Rental Dispute

Geschäftsnummer 4A_654/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case centers around a dispute involving a leasing agreement, where the complainant sought a reduction in rent and damages from the landlord through a request for legal aid. After the local authority denied their request for free legal assistance, the complainant filed appeals against the local court's decision, citing a lack of support from the legal authority and delays in the process. However, the local court deemed the appeal insufficiently substantiated and rejected it, leading the complainant to escalate the matter to a higher court. Ultimately, the higher court found the appeal inadequately reasoned and decided not to proceed with it, citing a failure to demonstrate any legal violation by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 259g OR, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG; Corporation v. Cantonal Court on Denial of Justice in Rental Dispute: After the local authority denied their request for free legal assistance, the complainant filed appeals against the local court's decision, citing a lack of support from the legal authority and delays in the process. However, the local court deemed the appeal insufficiently substantiated and rejected it, leading the complainant to escalate the matter to a higher court. Ultimately, the higher court found the appeal inadequately reasoned and decided not to proceed with it, citing a failure to demonstrate any legal violation by the lower court.

Schlagwörter

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Mietvertrag Rechtsverweigerung Fehlen materieller Voraussetzungen Streitgegenstand unentgeltliche Rechtspflege Mietzinsherabsetzung Schlichtungsverhandlung Ausweisung aus Geschäftsräumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 259g OR
Mietzinshinterlegung nach Art. 259g OR " verschiedene Anträge auf rückwirkende Mietzinsherabsetzung sowie Schadenersatz und Genugtuung stellte (Verfahren SBM 17 347) und gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege beantragte (Verfahren SBM 17 447/448);
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 43 BGG
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art.
Art. 42 Abs. 1 BGG
43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E.
Art. 48 Abs. 1 BGG
November 2017 zugestellt wurde und sie ihre Beschwerde mittels Postaufgabe ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) am 13.
Art. 100 Abs. 1 BGG
Dezember 2017, mithin am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG , einreichten, weshalb eine Beschwerdeergänzung mit einem Rechtsbeistand, um deren Gewährung die Beschwerdeführer ersuchen, von vornherein ausser Betracht fällt;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Cited as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient grounds (mangelnder Begründung).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient grounds (mangelnder Begründung).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited as the basis for dispensing with the collection of court costs in this instance.

Art. 68 BGG

Cited as the basis for the decision not to award any party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_654/2017

Urteil vom 3. Januar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. Oktober 2017 (1T 17 1).

In Erwägung,

dass die B.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Schlichtungsgesuch vom 30. Juni 2017 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Kantons Luzern gegen die Vermieterin, C.________ AG, unter dem Titel "Rechtsbegehren bez. Mietzinshinterlegung nach Art. 259g OR " verschiedene Anträge auf rückwirkende Mietzinsherabsetzung sowie Schadenersatz und Genugtuung stellte (Verfahren SBM 17 347) und gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege beantragte (Verfahren SBM 17 447/448);

dass die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 31. August 2017 abwies;

dass die Beschwerdeführerin und ihr Verwaltungsrat, A.________ (Beschwerdeführer), am 13. September 2017 beim Kantonsgericht Luzern im Namen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers gegen D.________, Leiterin der Kanzlei der Schlichtungsbehörde, bezüglich der drei Verfahren SBM 17 347, 17 447 und 17 448 Beschwerde erhob "aufgrund unterlassener Hilfeleistung und ausbleibender Rechtshilfe/Rechtsbeistand" (Verfahren 1T 17 1);

dass das Kantonsgericht diese Beschwerde als Rechtsverzögerungsbeschwerde behandelte und darauf mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass das Kantonsgericht in zwei Alternativbegründungen ausführte, auf die Beschwerde könnte unabhängig von der unzureichenden Begründung nicht eingetreten werden, weil in Berücksichtigung der beigezogenen Akten nach dem Entscheid um unentgeltliche Rechtspflege ein Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid über die Beschwerde fehle; selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie ausserdem abzuweisen, sei die Leiterin der Kanzlei Schlichtungsbehörde doch über die von ihr erteilten Auskünfte hinaus nicht zu weiterer Hilfeleistung gehalten und schon gar nicht verpflichtet gewesen, zumal juristische Personen grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen könnten;

dass die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhoben und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführern am 13. November 2017 zugestellt wurde und sie ihre Beschwerde mittels Postaufgabe ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) am 13. Dezember 2017, mithin am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG , einreichten, weshalb eine Beschwerdeergänzung mit einem Rechtsbeistand, um deren Gewährung die Beschwerdeführer ersuchen, von vornherein ausser Betracht fällt;

dass aus dem gleichen Grund auch die weitere Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2017 unbeachtet bleiben muss;

dass die Eingabe vom 13. Dezember 2017 den genannten Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegen, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer