Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_653/2025 KI-generiert

Inadmissibility of querulous and abusive civil procedure appeal regarding procedural deadline extension

Geschäftsnummer 4A_653/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, ruling in favor of the respondents as the appeal was manifestly querulous and abusive. The dispute arose from a civil procedure where a lower court extended the deadline for filing a written statement of defense, and a cantonal high court subsequently dismissed a complaint against this procedural extension. The Federal Supreme Court based its decision on the prohibition of abusive and querulous litigation under Article 42 paragraph 7 and Article 108 paragraph 1 letter c of the Federal Supreme Court Act, determining that the legal challenge was entirely devoid of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of querulous and abusive civil procedure appeal regarding procedural deadline extension: Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_653/2025

Urteil vom 29. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. Bezirksgericht Bülach, Arbeitsgericht, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach,

2. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2025 (RA250012-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 13. November 2025 erstreckte das Bezirksgericht Bülach der Beschwerdegegnerin 2 auf begründetes Gesuch hin die Frist für die Einreichung einer schriftlichen Klageantwort letztmals bis zum 12. Dezember 2025. Mit Urteil vom 12. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst