Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_653/2017 KI-generiert

Cooperative Member Contribution Enforcement Dispute

Geschäftsnummer 4A_653/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this legal case, a member of a cooperative, who is also a farmer, contested the obligation to pay contributions to a self-help organization established by the cooperative's umbrella association. The cooperative had billed the farmer for contributions based on the quantity of milk delivered, but he refused to pay a portion of these charges corresponding to the contributions for the new organization. The cooperative pursued legal action for the unpaid amount, which was initially partially granted by a local court. However, this decision was later modified by a higher court, which reduced the amount owed. The cooperative then appealed to a higher court to challenge this ruling, arguing that the contributions mandated by the national organization should be enforced at the cooperative level without further assembly approvals. The appellate court interpreted the cooperative’s statutes and found that no such authority existed to automatically impose these contributions on its members without a formal decision. Ultimately, the matter involved significant questions regarding the interpretation of cooperative statutes and the extent of member obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 75 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 11 kein; Cooperative Member Contribution Enforcement Dispute: The cooperative had billed the farmer for contributions based on the quantity of milk delivered, but he refused to pay a portion of these charges corresponding to the contributions for the new organization. The cooperative pursued legal action for the unpaid amount, which was initially partially granted by a local court. However, this decision was later modified by a higher court, which reduced the amount owed. The cooperative then appealed to a higher court to challenge this ruling, arguing that the contributions mandated by the national organization should be enforced at the cooperative level without further assembly approvals. The appellate court interpreted the cooperative’s statutes and found that no such authority existed to automatically impose these contributions on its members without a formal decision. Ultimately, the matter involved significant questions regarding the interpretation of cooperative statutes and the extent of member obligations.

Schlagwörter

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Genossenschaft, Forderung Produktionsgenossenschaft Beitragsforderung Streitgegenstand Vollstreckung Obligationenrecht Verletzung der Mitwirkungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to compensate the respondent for the federal court proceedings.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the question raised by the appellant did not constitute a question of general importance necessary for the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_653/2017

Urteil vom 30. April 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

Genossenschaft A.________,

vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Eugen Marbach,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Genossenschaft, Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2017 (ZR.2017.36).

Sachverhalt:

A. B.________ (Beschwerdegegner) ist Landwirt und Mitglied der Genossenschaft A.________ (Beschwerdeführerin). Letztere ist ihrerseits Mitglied der Genossenschaft C.________.

Die Genossenschaft C.________ gründete im März 2014 mit den grössten regionalen Milchvermarktungsorganisationen die D.________ AG, eine Selbsthilfeorganisation mit dem Ziel, saisonale Ungleichgewichte auf dem Markt abzufedern. Anlässlich der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 25. November 2014 beschlossen die Delegierten der Genossenschaft C.________, einen Beitrag von maximal 0.35 Rappen pro kg vermarkteter Milch zu erheben. Das Inkasso erfolge durch die Mitgliederorganisationen der Genossenschaft C.________ und durch vertragliche Abmachungen mit weiteren Organisationen.

Die Genossenschaft A.________ stellte B.________ in den Monaten Januar bis Mai sowie August bis Dezember 2015 Rechnungen für Produzentenbeiträge von insgesamt Fr. 5'301.90, bemessen nach der Menge der vom Landwirt abgelieferten Milch (insgesamt 419'133.5 kg) und einem festgesetzten Ansatz: Verwaltungskosten SBV (Inkasso für den Schweizerischen Bauernverband) 0.04 Rappen pro kg, Verwaltungskosten Genossenschaft C.________ 0.15 Rappen pro kg, D.________ AG 0.35 Rappen pro kg, Marketing Genossenschaft C.________ 0.525 Rappen pro kg sowie E.________ Marketing 0.2 Rappen pro kg.

Von den für Januar bis Mai sowie August 2015 in Rechnung gestellten Produzentenbeiträgen beglich B.________ die Beiträge für die D.________ AG nicht; die Rechnungen für September bis Dezember 2015 blieben vollständig unbezahlt. Insgesamt ergab sich ein Ausstand von Fr. 2'986.55.

B. Am 29. August 2016 klagte die Genossenschaft A.________ beim Bezirksgericht Arbon im vereinfachten Verfahren gegen B.________ auf Bezahlung von Fr. 2'986.55 nebst Zins sowie auf Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 22164072 des Betreibungsamtes Arbon. Mit Entscheid vom 9. Juni 2017 verurteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon B.________ in teilweiser Gutheissung der Klage, der Genossenschaft A.________ Fr. 2'295.-- nebst Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Dem Antrag um Rechtsöffnung gab es nicht statt.

Hiergegen gelangte B.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau und verlangte, die Klage sei abzuweisen, "soweit er darin verurteilt werde, der Genossenschaft A.________ die Beiträge an die D.________ AG von Fr. 1466.90 zu bezahlen". Das Obergericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 gut und reduzierte die Verurteilung von B.________ auf Fr. 828.10 nebst Zins. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab.

C. Die Genossenschaft A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und "das Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 9. Juni 2017 sei zu bestätigen". Eventualiter sei die Streitsache zur materiellen Prüfung der offenen Fragen an das Obergericht zurückzuweisen.

B.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. D as Obergericht begehrt die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und Verzicht auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts istein Enden tscheid ( Art. 90 BGG ) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG .

2. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei der Fall. Der Beschwerdegegner hält die entsprechende Voraussetzung für nicht gegeben.

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen ( BGE 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2 S. 210, 182 E. 1.2 S. 185 ; 138 I 232 E. 2.3; 135 III 397 E. 1.2 S. 399). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein ( BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden ( BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4).

Die Beschwerde ist nur dann unter dem Aspekt von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zulässig, wenn die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage im betreffenden Verfahren unerlässlich ist, wenn also das Bundesgericht den Rechtsstreit ohne deren Beantwortung nicht beurteilen kann. Eine Frage, die zwar an sich von grundsätzlicher Bedeutung wäre, hingegen den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag, kann die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde nicht begründen (Urteile 2C_409/2015 vom 28. September 2015 E. 1.4; 4A_81/2008 vom 14. März 2008 E. 1.4).

4. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

5. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht war lediglich noch umstritten, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, vom Beschwerdegegner für das Jahr 2015 Beiträge zugunsten der D.________ AG einzufordern. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, zusammenfassend räumten die Statuten der Beschwerdeführerin in Art. 11 kein Recht ein, die Beiträge für die D.________ AG bei ihren Mitgliedern einzuziehen. Dazu fehle ein "entsprechender Beschluss ihrer Mitglieder".

Die Beschwerdeführerin möchte vom Bundesgericht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beantwortet haben, "ob vom nationalen Dachverband beschlossene Beiträge im Rahmen eines statutarisch definierten Höchstbetrags unmittelbar in den Statuten als geschuldet definiert werden können, ohne dass es hierzu weiterer Beschlüsse bedarf." Sie argumentiert, es gebe "keinen sachlichen Grund, wieso die Leistungspflicht (im Rahmen der statutarisch definierten Grenze) nicht in kaskadenhafter Übernahme der von der übergeordneten Dachorganisation beschlossenen Leistungspflicht bestehen können sollte". Vielmehr sei es "zulässig und bundesrechtskonform, auf nationaler Ebene beschlossene Beiträge auf unterer Ebene statutarisch (im Rahmen der definierten Höhe und Zweckbestimmung) zum vom einzelnen Mitglied geschuldeten Beitrag zu erklären". Es müsse zulässig sein, "die Genossenschafterinnen und Genossenschafter unmittelbar in den Statuten auf klar definierte und in der Höhe begrenzte Beiträge zu verpflichten, entsprechend den durch die nationale Dachorganisation gefassten Beschlüssen."

Indessen vermag sie nicht darzutun, dass diese Frage zwecks Beurteilung des vorliegenden Falles tatsächlich beantwortet werden muss, d.h. dass sie entscheiderheblich ist. Denn aus dem - für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht massgeblichen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) - Urteil des Obergerichts ergibt sich gerade nicht, dass die Statuten der Beschwerdeführerin eine derartige Regelung enthält, über deren Vereinbarkeit mit dem Gesetz vorliegend entschieden werden müsste. Im Gegenteil legte das Obergericht auf S. 8 f. in Erwägung 3 die Statuten der Beschwerdeführerin wie folgt aus:

"c) Art. 11 der Statuten regelt die Finanzen der [Beschwerdeführerin]. Laut Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Statuten haben die Mitglieder zur Finanzierung nationaler Selbsthilfemassnahmen im Bereich 'Milch' (Marketing, Absicherung von Milchmenge und Milchpreis) sowie zur Finanzierung der Genossenschaft und des Verbands C.________ (Genossenschaft C.________) finanzielle Beitragsleistungen zu erbringen. Diese belaufen sich auf höchstens 1,0 Rappen pro kg Milch zur Finanzierung von Massnahmen zur Absicherung von Milchmenge und -preis, 0,60 Rappen pro kg Milch für die Finanzierung des Basismarketings für Milchprodukte sowie 0,3 Rappen pro kg Milch für Verwaltungskosten. Über die Beiträge wird periodisch abgerechnet; Bemessungsgrundlage sind die Milchmengenmeldungen der Treuhandstelle (F.________). Die Generalversammlung kann bei Bedarf zusätzliche Beiträge der Mitglieder beschliessen. Art. 11 der Statuten legt somit die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder nicht zahlenmässig fest, sondern liefert nur die Bemessungsgrundlagen und die Höchstwerte für die verschiedenen Beitragsarten.

d) aa) Art. 17 Ziff. 3 der Statuten bestimmt, dass die Kompetenz zur 'Festsetzung des Genossenschaftsbeitrags' der Generalversammlung obliegt. Dabei ist klar, dass es sich beim 'Genossenschaftsbeitrag' um die Beiträge nach Art. 11 der Statuten handeln muss, denn andere Beiträge werden darin nicht erwähnt. Etwas anderes wird auch von der [Beschwerdeführerin] nicht behauptet. Die Statuten räumen der Generalversammlung somit die Kompetenz ein, im Rahmen der Schranken von Art. 11 der Statuten die exakten Beiträge der Mitglieder festzulegen. Unbestritten ist, dass kein Beschluss der Generalversammlung der [Beschwerdeführerin] vorliegt, wonach diese für die Finanzierung der D.________ AG von ihren Mitgliedern 0,35 Rappen pro kg Milch einzuziehen hat.

bb) Es war auch kein anderes Organ der Genossenschaft befugt, Beiträge festzusetzen. Insbesondere enthält Art. 19 der Statuten keine Kompetenz des Vorstands zur Festsetzung von Beiträgen. Dass Art. 17 Ziff. 3 der Statuten lediglich deklaratorischen Charakter habe, überzeugt nicht. Die Genossenschaft hätte in den Statuten durchaus festlegen können, dass der Vorstand die Beiträge im Rahmen der Höchstgrenzen von Art. 11 der Statuten festsetze. Dazu wäre allerdings eine Statutenänderung notwendig, welche zwingend durch die Generalversammlung zu beschliessen wäre.

e) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 4 der Statuten der [Beschwerdeführerin], worin sie festhielt, sie sei Mitglied des Verbands C.________ und anerkenne dessen Statuten und Beschlüsse für sich und seine Mitglieder als verbindlich. Mit dem Beschluss, einen Beitrag zugunsten der D.________ AG einzuziehen, verpflichtete die Genossenschaft C.________ zwar ihre eigenen Mitglieder, insbesondere die [Beschwerdeführerin]. Deren Mitglieder (darunter der [Beschwerdegegner]) konnte sie damit jedoch nicht direkt verpflichten, und sie konnte der Generalversammlung der [Beschwerdeführerin] mit dem Beschluss auch nicht das in Art. 17 Ziff. 3 der Statuten verbriefte Recht zur Festsetzung des Genossenschaftsbeitrags entziehen."

Gemäss der Statutenauslegung der Vorinstanz existiert also gerade keine Bestimmung, welche die Beiträge zugunsten der D.________ AG unmittelbar - d.h. ohne Beschluss eines Organs der Gesellschaft - den Mitgliedern der Beschwerdeführerin auferlegt und über deren Vereinbarkeit mit Art. 832 Ziff. 3 und Art. 867 Abs. 1 OR vorliegend zu befinden wäre. Vielmehr hätte gemäss dem angefochtenen Entscheid die Verpflichtung der Mitglieder der Beschwerdeführerin zur Leistung dieser Beiträge jedenfalls eines Beschlusses der Generalversammlung bedurft. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Statutenauslegung als solche nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Begründung (Erwägung 4). Somit ist davon auszugehen.

Unter diesen Umständen erweist sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage als nicht entscheiderheblich, und sie stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dar. Daran mag auch nichts zu ändern, wenn die von der Beschwerdeführerin geforderte Möglichkeit für die Genossenschaft, eine "kaskadenhafte Beitragsverpflichtung" vorzusehen, abgesehen vom vorliegenden Fall von praktisch grosser Bedeutung sein mag (Erwägung 3).

6. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz