Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_650/2018 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Legal Aid and Cost Advance in Tenancy Matter Dismissed

Geschäftsnummer 4A_650/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint regarding a rental law issue and sought free legal aid. The Regional Court Berner Jura Seeland had initially denied the request for legal aid for the complainant's pending lawsuit after the case was referred back by the Cantonal Court of Bern. Upon appeal, the Federal Tribunal did not enter the complaint. The complainant was then ordered to pay an advance fee, which he contested unsuccessfully at the Cantonal Court of Bern, where his request for free legal aid was again denied due to the unlikelihood of success. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the same, but his complaint was not adequately substantiated, leading to a dismissal without costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Against Refusal of Legal Aid and Cost Advance in Tenancy Matter Dismissed: The Regional Court Berner Jura Seeland had initially denied the request for legal aid for the complainant's pending lawsuit after the case was referred back by the Cantonal Court of Bern. Upon appeal, the Federal Tribunal did not enter the complaint. The complainant was then ordered to pay an advance fee, which he contested unsuccessfully at the Cantonal Court of Bern, where his request for free legal aid was again denied due to the unlikelihood of success. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the same, but his complaint was not adequately substantiated, leading to a dismissal without costs.

Schlagwörter

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Mietrecht unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Rechtskraft Zinszahlung Demonstrationsrecht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to obviously insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule for the waiver of court fees in deviation from the standard rule.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_650/2018

Urteil vom 19. Dezember 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. November 2018 (ZK 18 507 und ZK 516).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Berner Jura Seeland das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dessen hängige mietrechtliche Klage nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Mai 2018 erneut abwies;

dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 27. August 2018 nicht eintrat (Urteil 4A_412/2018);

dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 aufforderte, bis zum 7. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 650.-- zu bezahlen;

dass das Obergericht auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 2018 nicht eintrat und das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Obergericht seinen Entscheid zum einen damit begründete, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die Kostenvorschussverfügung trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung fristgerecht anzufechten, weshalb er kein schutzwürdiges Interesse daran habe, die fehlende Rechtsmittelbelehrung zu erhalten; zum anderen könne, soweit der Beschwerdeführer verlange, es sei ihm für das Verfahren vor Regionalgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, nicht auf den rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zurückgekommen werden und die Beschwerdeeingabe genüge, soweit der Beschwerdeführer die Vorschusspflicht anfechte, den Begründungsanforderungen nicht, setze er sich doch in keiner Art und Weise mit dem Grundsatz der Vorschusspflicht und der Höhe des Kostenvorschusses auseinander;

dass die vorliegende Beschwerde den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit dieser Begründung auseinandersetzen und rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll;

dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar vorwirft gegen eine Vielzahl von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen verstossen zu haben, indessen nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108Abs. 1 lit. b BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer