Appeal on Justification Requirements for Rent Cost Advance Denial Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute initiated by a party before a rental court, which ordered them to pay a security deposit of a specified amount. The court subsequently granted the party a deadline to fulfill this obligation, warning that failure to do so would result in the dismissal of their claim. When the party challenged this order in a higher court, the appeal was not entertained. The party later sought to contest this decision at the Federal Tribunal, but failed to adequately demonstrate how their rights were violated, leading to the tribunal's decision not to proceed with their appeal. Additionally, no court costs were imposed, as the case did not incur expenses for the opposing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal on Justification Requirements for Rent Cost Advance Denial Dismissed: The court subsequently granted the party a deadline to fulfill this obligation, warning that failure to do so would result in the dismissal of their claim. When the party challenged this order in a higher court, the appeal was not entertained. The party later sought to contest this decision at the Federal Tribunal, but failed to adequately demonstrate how their rights were violated, leading to the tribunal's decision not to proceed with their appeal. Additionally, no court costs were imposed, as the case did not incur expenses for the opposing party.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation (failure to meet the reasoning requirements).
Used to waive the collection of court costs.
Used to deny compensation to the respondent because no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_646/2015
Urteil vom 21. Dezember 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Isler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrensrecht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2015.
In Erwägung,
dass das Mietgericht Zürich den Beschwerdeführer in einem von diesem eingeleiteten Verfahren mit Beschluss vom 27. August 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'300.-- verpflichtete (Verfahren MB150026);
dass das Mietgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2015 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Säumnis werde auf die Klage nicht eingetreten;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 22. September 2015 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. November 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann