Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_645/2012 KI-generiert

Refusal of Legal Aid Based on Insufficient Demonstration of Indigence and Failure to Cooperate

Geschäftsnummer 4A_645/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a plaintiff who filed a lawsuit against multiple defendants and simultaneously requested free legal assistance due to financial hardship. The commercial court in Zurich rejected the plaintiff’s request for free legal assistance, citing insufficient evidence of financial need, particularly due to the plaintiff's failure to provide a comprehensive tax declaration for 2011 and a complete disclosure of both his and his spouse's financial circumstances. The plaintiff contested this decision, arguing that he had submitted all relevant documentation and that the court had not adequately considered the evidence. The situation highlights the court's requirements for demonstrating financial need and the implications of incomplete financial disclosures on a request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Refusal of Legal Aid Based on Insufficient Demonstration of Indigence and Failure to Cooperate: The commercial court in Zurich rejected the plaintiff’s request for free legal assistance, citing insufficient evidence of financial need, particularly due to the plaintiff's failure to provide a comprehensive tax declaration for 2011 and a complete disclosure of both his and his spouse's financial circumstances. The plaintiff contested this decision, arguing that he had submitted all relevant documentation and that the court had not adequately considered the evidence. The situation highlights the court's requirements for demonstrating financial need and the implications of incomplete financial disclosures on a request for legal aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Bedürftigkeit finanzielle Verhältnisse gesetzliche Auskunftspflicht Rechtssysteme Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the right to free legal aid, applicable alongside the Code of Civil Procedure.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the basis for the factual findings used by the Federal Tribunal.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied in the final order to reject the applicant's request for free legal aid for the federal court proceedings because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Applied in the final order to order the unsuccessful appellant to pay the court costs.

Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal regardless of the amount in dispute.

Art. 93 BGG

Cited to confirm that the appealed decision (denial of free legal aid) is an appealable interlocutory decision capable of causing irreparable harm.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning as the basis for challenging factual findings if they constitute a violation of law (e.g., arbitrariness).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the standard of review for the factual findings of the lower court.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of new facts and evidence at the Federal Tribunal stage without proper cause.

Art. 117 lit. a ZPO

Cited in the reasoning as the procedural basis under the Swiss Code of Civil Procedure for granting free legal aid based on lack of means.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the right to free legal counsel if necessary.

Art. 119 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to detail the applicant's comprehensive duty to disclose their financial circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_645/2012

Urteil vom 19. März 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser,

2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,

3. X.________ AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2012.

Sachverhalt:

A. Am 29. November 2011 reichte A.________ (Kläger, Gesuchsteller, Beschwerdeführer) beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen B.________, C.________ und die X.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegner) ein. Gleichzeitig stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand. B.________ und C.________ stellten den Antrag, A.________ sei zur Sicherstellung ihrer Parteientschädigung zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 26. September 2012 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziffer 1) und setzte ihm eine einmalige Frist, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 16'000.-- sowie für die Sicherheit der Parteientschädigungen der Beklagten 1 und 2 insgesamt Fr. 24'000.-- in bar oder durch hinreichende Garantie zu leisten (Ziffern 2 und 3).

B. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, die Ziffern 1-3 des Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2012 seien aufzuheben und es sei ihm für das zivilprozessuale Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend seiner Bedürftigkeit, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau an die Vorinstanz zurück zu weisen. So sei ihm auch für die Durchführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

C. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), der von einem oberen kantonalen Gericht erging, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten und einzige kantonale Instanz eingesetzt ist ( Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG ), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten ( BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). In der Hauptsache geht es um eine aktienrechtliche Verantwortlichkeits- und paulianische Anfechtungsklage, womit eine Zivilsache vorliegt. Gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG ist die Beschwerde unabhängig vom Streitwert zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).

2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht neu vier Dokumente ein. Dabei handelt es sich um eine Auskunft der Y.________ Accountants zur Vermögensbesteuerung im kanadischen Recht (kläg. act. 66), eine Verfügung des Bezirksgerichts Leuk vom 16. Juli 2012 (kläg. act. 67), das Formular "Rechtshilfeweise Zustellung" gemäss Haager Überein-kommen (kläg. act. 68) und einen Fax des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht Leuk vom 6. August 2012 (kläg. act. 69).

Bezüglich des kläg. act. 66 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe als Vermögensnachweis einzig eine Steuerbescheinigung zugelassen. Daher sehe er sich veranlasst, dem Bundesgericht ein neues Beweismittel bzw. eine Auskunft über das kanadische Steuersystem einzureichen, woraus hervorgehe, dass in Kanada nur das Einkommen, nicht jedoch das Vermögen der Steuer unterliege. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses Dokument nicht bereits vor der Vorinstanz einreichen konnte, musste er doch bereits vor der Vorinstanz sein Einkommen und sein Vermögen ausweisen. Damit hätte er ohne Weiteres bereits in diesem Zeitpunkt die Auskunft über das kanadische Steuersystem einreichen können. Das neu eingereichte Beweismittel bleibt somit im bundesgerichtlichen Verfahren ohne Beachtung.

Auch bezüglich den kläg. act. 67-69 ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht bereits vor der Vorinstanz hätte einreichen können. Er bringt vor, er habe erst am 2. August 2012, somit nach seiner letzten Eingabe an die Vorinstanz erfahren, dass seine Ehefrau am Bezirksgericht Leuk ein Ehescheidungsverfahren eingereicht habe. Der Beschwerdeführer behauptet somit nicht einmal, erst der vorinstanzliche Entscheid habe Anlass zur Einreichung dieser Beweismittel gegeben. Auch diese müssen daher im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben.

3.

3.1 Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist ( Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV , welche auch unter Geltung der ZPO Gültigkeit behält (vgl. Urteil 4A_459/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.2 mit Hinweis), gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse ( BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen).

3.2 Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung des Prozesses erforderlich sind ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181).

3.3 Nach Art. 119 Abs. 2 ZPO obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht; an ihm ist es, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. zum Ganzen: Urteil 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.4 Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden. Mit Bezug auf die Beweiswürdigung ist die Prüfung für die Frage der Bedürftigkeit mithin auf Willkür beschränkt ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis).

4. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da der Beschwerdeführer seine Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt habe.

Der Beschwerdeführer habe es trotz Aufforderung unterlassen, eine vollständige Steuererklärung für das Jahr 2011 einzureichen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die definitive Steuerrechnung für dasselbe Jahr eingereicht habe, bleibe es unerklärlich, weshalb er die Steuererklärung nicht habe einreichen können; damit seien die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers im Jahre 2011 gänzlich im Dunkeln geblieben. So gingen denn auch aus der Steuererklärung für das Jahr 2010 die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere sein Immobilieneigentum, nicht hervor. Zudem sei nach wie vor offen, ob die Liegenschaft in Kanada im Alleineigentum des Beschwerdeführers oder im Miteigentum der Eheleute stehen würde. So habe der Beschwerdeführer auch trotz Aufforderung keine vollständige Steuererklärung seiner Ehefrau für die Jahre 2010 und 2011 eingereicht, ebenso wenig die Belege bezüglich der behaupteten Sanierungsbedürftigkeit der Liegenschaft. Damit fehle es insgesamt an einer vollständigen Darstellung seiner finanziellen Situation, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe der Vorinstanz sämtliche Unterlagen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht.

5.1.1 In Kanada sei die Besteuerung der Einwohner ausschliesslich auf ihr Einkommen beschränkt. Das Vermögen unterliege demgegenüber keiner regulären jährlichen Besteuerung und sei weder Bestandteil der Steuererklärung noch der Steuerveranlagung.

Den Nachweis für sein Einkommen habe er mit der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2011 erbracht. So habe er für den Nachweis seiner Vermögenssituation bezüglich des liquiden Vermögens lückenlose Kontoauszüge sämtlicher Bankkonti über die vergangenen zwei Jahre und hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens die "property assessement notice" der Jahre 2011 und 2012 eingereicht. Die "property assessement notice" sei in Kanada das offizielle und übliche Papier, um den Verkehrswert eines Grundstücks nachzuweisen. Dieses Dokument gelte auch als Eigentumsnachweis der Liegenschaft, da Kanada kein den schweizerischen Verhältnissen entsprechendes Grundbuch kenne; daraus gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Gesamteigentümer der Liegenschaft seien.

5.1.2 Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass der Beschwerdeführer die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2011 eingereicht hat. Sie erachtete es jedoch als unerklärlich, weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein soll, die vollständige Steuererklärung für das besagte Jahr einzureichen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vor, weshalb er diese nicht habe einreichen können. Er bringt lediglich vor, dass der Steuererklärung keine weiteren Aufschlüsse über seine Einkünfte entnommen werden könnten. Dabei verkennt er jedoch, dass die Selbstdeklaration Auskunft über die Zusammensetzung und Herkunft der Einkünfte des Steuerpflichtigen im Einzelnen gibt. Es ist damit nicht willkürlich, die Einreichung der Steuerdeklaration zu verlangen, zumal unter Umständen danach die Vollständigkeit und Plausibilität der übrigen Angaben beurteilt werden kann. Dies trifft hier namentlich für die im massgebenden Zeitpunkt aktuelle Deklaration für das Jahr 2011 zu. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, weshalb die Aufforderung der Vorinstanz, die aktuelle Selbstdeklaration vorzulegen, willkürlich und überspitzt formalistisch sein sollte.

5.1.3 So geht denn die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Steuererklärung für das Jahr 2011 - offenbar zu Unrecht - auch davon aus, dass damit die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 im Dunkeln geblieben seien. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Kanada keine ordentliche Vermögensbesteuerung kenne, weshalb eine Steuererklärung gar keine Auskünfte über die Vermögenssituation des Steuerpflichtigen geben könnte. Die Vorinstanz bringt denn auch selber vor, dass aus der Steuererklärung für das Jahr 2010 keine Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen würden. Demnach scheint es nachvollziehbar, dass solche Auskünfte auch in der (fehlenden) Steuererklärung für das Jahr 2011 nicht auffindbar gewesen wären, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Allerdings hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort erläutert habe, weshalb seine Vermögensverhältnisse nicht Eingang in seine Steuererklärung 2010 gefunden haben resp. wie die Steuererhebung in Bezug auf das Vermögen einer natürlichen Person durch die kanadischen Steuerbehörden generell gehandhabt werde. Damit setzt sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht auseinander. Er legt nicht dar, weshalb es ihm unmöglich gewesen wäre, der Vorinstanz das kanadische Steuersystem darzulegen bzw. vorzubringen, dass das Vermögen in Kanada keiner Besteuerung unterliege. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, der Vorinstanz sämtliche Unterlagen bezüglich seiner Vermögenssituation eingereicht zu haben, insbesondere sämtliche Auszüge seiner Bankkonten und die "property assessment notice" für die Jahre 2011 und 2012, womit sein Vermögen ausgewiesen sei. Dabei macht er unter Verweis auf die Urteile 5A_451/2012 und 5A_65/2009 geltend, dass wenn die Vorinstanz diese Unterlagen bezüglich seiner Vermögenssituation als nicht ausreichend angesehen habe, sie den Sachverhalt weiter hätte abklären müssen. Dabei kann dem Beschwerdeführer aber nicht gefolgt werden. Er verkennt, dass ihn gestützt auf Art. 119 Abs. 2 ZPO eine umfassende Mitwirkungspflicht trifft, wobei an die klare und gründliche Darstellung seiner finanziellen Situation umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind.

5.2

5.2.1 Bezüglich der fehlenden Steuererklärung und den fehlenden Einkommens- und Vermögensausweise seiner Ehefrau bringt der Beschwerdeführer abermals vor, dass ihn seine Ehefrau kurz nach Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren verlassen habe. Deshalb sei es ihm unmöglich gewesen über das Jahr 2010 hinausgehende Einkommens- oder Vermögensausweise seiner Ehefrau einzureichen. Aus diesem Grund habe er vor der Vorinstanz beantragt, seine Ehefrau als Zeugin zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation einzuvernehmen. Es sei stossend wenn die Vorinstanz die ersuchte Zeugeneinvernahme nicht abgenommen habe und gleichzeitig die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wegen fehlender Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau verneine. Damit habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt.

5.2.2 Dabei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass es nicht zu überzeugen vermöge, wenn der Beschwerdeführer die definitive Steuerabrechnung seiner Ehefrau aus dem Jahre 2010 einzureichen vermochte, nicht hingegen die Steuererklärung aus demselben Jahr. Indem der Beschwerdeführer sich einzig darauf beruft, dass er die entsprechenden Unterlagen nicht habe einreichen können, da seine Frau nicht mehr mit ihm zusammenwohne, setzt er sich mit dieser Feststellung der Vorinstanz nicht auseinander. So tut er denn auch nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem sie auf eine Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau verzichtet hat. Der Beschwerdeführer tut keineswegs dar, was seine Ehefrau hätte bezeugen können, bringt er denn auch selber vor, dass bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau für das Jahr 2011 auf das Jahr 2010 abgestellt werden könne, da sich keine relevanten Veränderungen ergeben hätten.

5.3

5.3.1 Bezüglich der Sanierungsbedürftigkeit der Liegenschaft in Kanada, macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass die betragsmässige Höhe der Sanierung kaum nachweisbar sei, da er dieses Projekt in Eigenleistung an die Hand nehme. Deshalb würden auch keine Kostenvoranschläge oder Bauabrechnungen vorliegen. Die einzigen ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel seien die Fotos der Liegenschaft. Indem die Vorinstanz diesen Bildern jedoch jeglichen Beweiswert "mangels digitaler Datierung" abspreche, verletze sie den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

5.3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Fotos der Liegenschaft in Bezug auf den Sanierungsbedarf der Liegenschaft keine weiteren Hinwiese zu liefern vermögen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen nähere Erläuterungen zu den Bildern zu machen; den Fotos könne nicht entnommen werden, wie weit die Umbau- und Sanierungsarbeiten tatsächlich gediehen seien bzw. welcher finanzielle Aufwand effektiv von Nöten sei, um die Sanierungsarbeiten zum Abschluss zu bringen. So würden auch Belege bezüglich der Sanierungsbedürftigkeit der Liegenschaft fehlen. Die eigenhändige Aufstellung des Klägers genüge dabei nicht, da diese weder genügend begründet noch belegt sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Der Beschwerdeführer tut nach wie vor nicht dar, weshalb es ihm unmöglich gewesen wäre, die Kosten der Sanierung seiner Liegenschaft genau zu beziffern und nähere Angaben zu den Fotos zu machen. So tut er denn auch nicht genügend dar, inwiefern die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem sie den Fotos den Beweiswert abgesprochen hat. Er verkennt, dass die Sanierungsbedürftigkeit resp. das Ausmass der Kosten einer allfälligen Sanierung seiner Liegenschaft, nicht allein aus einer Fotoaufnahme hervorgeht. Vielmehr hätte er genaue und belegte Angaben zu der Sanierung machen müssen, was ihm durchaus möglich gewesen wäre, behauptet er doch selber, dass die Sanierung bereits fortgeschritten sei.

5.4 Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen, indem sie festgestellt hat, dass es an einer vollständigen Darstellung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) fehle. Sie durfte demnach ohne Verletzung von Bundesrecht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneinen.

6. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze