Petitioner Fails to Justify Appeal Regarding Unpaid Wages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over an employment contract, where the complainant filed a claim against the opposing party seeking the sum of 16,714 Swiss Francs. The Civil Court of Basel-Stadt ruled in favor of the complainant for an amount of 1,839.25 Swiss Francs, leading the complainant to appeal this decision at the Appellate Court, which ultimately rejected the appeal. Subsequently, the complainant sought to challenge the Appellate Court's decision before the Federal Tribunal, arguing violations of rights, but failed to adequately substantiate these claims according to legal requirements for appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Petitioner Fails to Justify Appeal Regarding Unpaid Wages: The Civil Court of Basel-Stadt ruled in favor of the complainant for an amount of 1,839.25 Swiss Francs, leading the complainant to appeal this decision at the Appellate Court, which ultimately rejected the appeal. Subsequently, the complainant sought to challenge the Appellate Court's decision before the Federal Tribunal, arguing violations of rights, but failed to adequately substantiate these claims according to legal requirements for appeal.
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KI-generiertProcedural ground used to decide not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
Legal basis for the exceptional decision to waive court costs.
Legal basis for denying party compensation because no expense was incurred by the opposing party in the federal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_644/2017
Urteil vom 8. Januar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2017 (ZB.2017.31).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 16'714.-- aus Arbeitsvertrag klagte;
dass das Zivilgericht die Klage mit Entscheid vom 27. März 2017 im Umfang von netto Fr. 1'839.25 guthiess;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. November 2017 sinngemäss erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf eine eingereichte Beilage seine Sicht der Dinge unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass der Beschwerdeführer zwar das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) erwähnt, eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmung jedoch offensichtlich nicht hinreichend begründet;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskostenerhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann