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4A_644/2015 KI-generiert

Litigant Fails to Substantiate Appeal Against Court Cost Advance Deadline Enforcement

Geschäftsnummer 4A_644/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant was ordered by a rental court to provide a cost advance of CHF 11,100 in connection with a legal proceeding. The court subsequently granted a five-day extension for the payment, warning that failure to comply would result in the dismissal of the case. The appellant filed a complaint against this decision, but the appellate court rejected it, leading the appellant to challenge the appellate court's decision before the Federal Tribunal. However, the appellant failed to adequately address the reasoning of the appellate court in the appeal, resulting in the Federal Tribunal deciding not to enter into the case. No court costs were imposed, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Litigant Fails to Substantiate Appeal Against Court Cost Advance Deadline Enforcement: The court subsequently granted a five-day extension for the payment, warning that failure to comply would result in the dismissal of the case. The appellant filed a complaint against this decision, but the appellate court rejected it, leading the appellant to challenge the appellate court's decision before the Federal Tribunal. However, the appellant failed to adequately address the reasoning of the appellate court in the appeal, resulting in the Federal Tribunal deciding not to enter into the case. No court costs were imposed, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Verfahrensrecht Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Vollstreckungsentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag Eilvorabentscheidungsverfahren Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_644/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Isler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrensrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2015.

In Erwägung,

dass das Mietgericht Zürich den Beschwerdeführer in einem von diesem eingeleiteten Verfahren mit Beschluss vom 27. August 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 11'100.-- verpflichtete (Verfahren MB150027);

dass das Mietgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2015 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Säumnis werde auf die Klage nicht eingetreten;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 22. September 2015 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. November 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann