Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_642/2011 KI-generiert

Plaintiff v. Lower Court (Inadmissibility of Appeal)

Geschäftsnummer 4A_642/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against two companies in response to a ruling by the Zurich District Court that dismissed the individual's claim due to an inadequate documentation submission in the required language. The individual then appealed this decision to the Zurich High Court, which upheld the lower court's ruling. The individual subsequently filed two submissions to the Swiss Federal Tribunal challenging the High Court's calculation of the contested claim's value, but the submissions did not adequately meet justification requirements. Consequently, the Federal Tribunal chose not to hear the appeal due to insufficient reasoning presented by the individual regarding the alleged legal violations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 221 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Lower Court (Inadmissibility of Appeal): The individual then appealed this decision to the Zurich High Court, which upheld the lower court's ruling. The individual subsequently filed two submissions to the Swiss Federal Tribunal challenging the High Court's calculation of the contested claim's value, but the submissions did not adequately meet justification requirements. Consequently, the Federal Tribunal chose not to hear the appeal due to insufficient reasoning presented by the individual regarding the alleged legal violations.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitwert unentgeltliche Rechtspflege anfechtbarer Zwischenentscheid Demonstrationsrecht Klageschrift Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_642/2011

Urteil vom 14. November 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________ AG,

2. Z.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Streitwert,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. August 2011.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Zürich mit Beschluss vom 11. Juli 2011 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerinnen erhobene Klage nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Nachfrist keine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Klageschrift in deutscher Sprache eingereicht hatte;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Urteil vom 18. August 2011 das Rechtsmittel abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, aufgrund der eingeklagten Geldforderungen und den Forderungen nach einem Arbeitszeugnis und einer Entschuldigung (welche mit insgesamt rund einem Monatslohn zu werten seien), ergebe sich ein Streitwert von rund Fr. 40'000.--;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Eingaben einreichte, die erste vom 16. und die zweite vom 29. Oktober 2011 datiert, in denen er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 18. August 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass aus beiden Eingaben hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Streitwertberechnung des Obergerichts kritisieren will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht genügen, weil aufgrund der weitgehend unverständlichen Vorbringen nicht erkennbar ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer ausschliesslich kritisierte Streitwertberechnung des Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin