Appeal Against Refusal to Hear Recusal Appeal Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves four appellants who filed a complaint against a decision by the Cantonal Court of Schwyz. The appellants had initially submitted a request for recusal, which was rejected by a preliminary decision on September 23, 2020, as the court did not enter into the matter. The appellants then contested this decision before the Cantonal Court of Schwyz, which, on November 3, 2020, also did not entertain their appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, they appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision, asserting that their rights were violated. However, they failed to adequately engage with the court's reasoning or demonstrate violations of federal law, thus prompting a decision on procedural grounds against their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Appeal Against Refusal to Hear Recusal Appeal Due to Insufficient Substantiation: The appellants had initially submitted a request for recusal, which was rejected by a preliminary decision on September 23, 2020, as the court did not enter into the matter. The appellants then contested this decision before the Cantonal Court of Schwyz, which, on November 3, 2020, also did not entertain their appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, they appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision, asserting that their rights were violated. However, they failed to adequately engage with the court's reasoning or demonstrate violations of federal law, thus prompting a decision on procedural grounds against their appeal.
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KI-generiertThe appeal could not be entertained because the submission failed to meet the required grounds for appeal.
The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.
The appellants were ordered to bear the court costs under joint and several liability.
No party fee was awarded to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_641/2020
Urteil vom 22. Dezember 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________ KIG in Liquidation,
Beschwerdeführer,
gegen
Viktor Kälin, c/o Bezirksgericht Einsiedeln,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
vom 3. November 2020 (ZK2 2020 61).
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 23. September 2020 im Verfahren ZEV 2019 006 auf ein von den Beschwerdeführern eingereichtes Ausstandsbegehren nicht eintrat;
dass das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 3. November 2020 auf eine von den Beschwerdeführern gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 23. September 2020 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. November 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die beschwerdeführende Partei darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. November 2020 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge unterbreiten;
dass die Beschwerdeführer insbesondere lediglich pauschal behaupten, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei es nicht wahr, dass sie sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids nicht auseinandergesetzt hätten, dies jedoch offensichtlich nicht hinreichend begründen und keine Bundesrechtsverletzung aufzeigen;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Drittel) auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann