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4A_641/2017 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Due to Settlement Agreement in Contract for Work Case

Geschäftsnummer 4A_641/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by one party against another regarding a contract dispute related to a work contract, following a decision from a cantonal court. The complainant later withdrew the appeal after both parties reached a settlement on the matter, which was finalized in April 2018. Consequently, the proceedings were concluded due to the withdrawal, and court costs were imposed on the complainant, as there were no significant expenses incurred by the other party related to the federal court process.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Withdrawal of Appeal Due to Settlement Agreement in Contract for Work Case: The complainant later withdrew the appeal after both parties reached a settlement on the matter, which was finalized in April 2018. Consequently, the proceedings were concluded due to the withdrawal, and court costs were imposed on the complainant, as there were no significant expenses incurred by the other party related to the federal court process.

Schlagwörter

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Werkvertrag Prozesserledigung Rücktritt vom Vertrag Betriebsvereinbarung Vertragspartei Werklohn Nichtigkeit des Vertrages

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is terminated due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 BGG

The appellant is ordered to pay the court costs.

Art. 68 BGG

No party compensation is awarded to the respondent based on the parties' agreement.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_641/2017

Verfügung vom 7. Mai 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Harder,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Obwalden vom 25. Oktober 2017

(ZG 17/008/ABO).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 25. Oktober 2017 mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2018 erklärte, sie ziehe die Beschwerde infolge eines am 9./12. April 2018 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs über den Streitgegenstand der Beschwerde zurück;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 BGG ) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;

dass die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Parteien gemäss Ziffer 3 des geschlossenen Vergleichs per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Werkvertrag und den damit verbundenen Gerichtsverfahren auseinandergesetzt seien;

dass sie diese Parteivereinbarung mit einer Kopie des von den Rechtsvertretern beider Parteien unterzeichneten Vergleichsurkunde belegt;

dass der Beschwerdegegnerin, der im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren überdies kein wesentlicher Aufwand entstanden ist, dieser Parteivereinbarung entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer