Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_641/2016 KI-generiert

Appeal on Interlocutory Decision Regarding Protocol Correction Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_641/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party sought payment for an outstanding fee following a lawsuit, where a settlement was reached during a hearing. The party later attempted to withdraw from this settlement, which the court treated as a request for revision and initiated an accompanying procedure. During this process, the party raised objections regarding inaccuracies in the court's protocol, leading the court to make partial corrections but denying other requests. The party appealed to a higher court against this decision, contesting the handling of their protocol correction request. The higher court dismissed the appeal, stating it was a preliminary decision rather than a final one, leading the dissatisfied party to bring the case before the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the requirements for admissibility and thus did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 235 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal on Interlocutory Decision Regarding Protocol Correction Inadmissible: The party later attempted to withdraw from this settlement, which the court treated as a request for revision and initiated an accompanying procedure. During this process, the party raised objections regarding inaccuracies in the court's protocol, leading the court to make partial corrections but denying other requests. The party appealed to a higher court against this decision, contesting the handling of their protocol correction request. The higher court dismissed the appeal, stating it was a preliminary decision rather than a final one, leading the dissatisfied party to bring the case before the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the requirements for admissibility and thus did not proceed with it.

Schlagwörter

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Auftrag Protokollberichtigung Zwischenentscheid Revision eines Entscheids Inzidenzverfahren Teilentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Laufendes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is inadmissible (non-entry not to be dealt with).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the waiver of court costs in exceptional circumstances.

Art. 68 BGG

Used to decide that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_641/2016

Urteil vom 12. Dezember 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner

B.________.

Gegenstand

Auftrag; Protokollberichtigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 29. September 2016.

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 30. Dezember 2016 beim Bezirksgericht Zürich verlangte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 2'057.-- nebst Zins (Resthonorarforderung) zu bezahlen;

dass die Parteien an der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 unter Mitwirkung des Bezirksgerichts einen Vergleich schlossen;

dass die Beschwerdeführerin diesen Vergleich mit Eingabe vom 15. März 2016 widerrief;

dass das Bezirksgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm, ein entsprechendes Verfahren eröffnete und der Beschwerdeführerin Frist zur Begründung und Ergänzung des Gesuchs ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin mit der entsprechenen Eingabe vom 10. Juni 2016 mehrere Fehler im Protokoll des Verfahrens geltend machte, die richtig zu stellen seien;

dass das Bezirksgericht diese Eingabe (auch) als Protokollberichtigungsgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 5. Juli 2016 das Protokoll an einer Stelle korrigierte, das Protokollberichtigungsgesuch im Übrigen abwies und der Beschwerdeführerin drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 160.--, d.h. Fr. 120.--, auferlegte;

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob, mit der sie nicht die teilweise Abweisung des Protokollberichtigungsbegehrens beanstandete, sondern einzig bestritt, dass das Bezirksgericht die von ihr in ihrem "Gesuch um Revision" behaupteten Unrichtigkeiten des Protokolls als eigenständiges Protokollberichtigungsgesuch im Sinne von Art. 235 Abs. 3 ZPO hätte entgegennehmen dürfen;

dass das Obergericht die Beschwerde mit Urteil vom 29. September 2016 abwies, wobei es in der Rechtsmittelbelehrung vermerkte, es handle sich dabei um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. November 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass es sich bei einem Entscheid, der ein Zwischenverfahren, nicht aber das Hauptverfahren vor der betreffenden Instanz beendet, nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt ( BGE 141 III 395 E. 2.2; 139 V 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; 134 IV 43 E. 2; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen);

dass es sich beim Protokollberichtigungsverfahren, das vor der Vorinstanz abgeschlossen wurde, um ein Zwischenverfahren im Rahmen des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Revisionsverfahrens handelte, und dass der angefochtene Beschwerdeentscheid, der dieses Zwischenverfahren abschliesst, nicht aber das Hauptverfahren (Revisionsverfahren), entgegen den Angaben im angefochtenen Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt und nicht einen Endentscheid (vgl. Urteil 5A_548/2014 vom 5. November 2014 E. 1.1);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie der vorliegend angefochtene - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern vorliegend die Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen und dies auch nicht erkennbar ist;

dass nach der Rechtsprechung namentlich auch der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kostenfolgen des Zwischenverfahrens, um dessen Anfechtung es der Beschwerdeführerin offenbar in erster Linie geht, nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb der Zwischenentscheid auch insoweit nur anfechtbar ist, wenn gegen ihn der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen steht ( BGE 135 III 329 E. 1.2.1/1.2.2; 133 V 645 E. 2.2 S. 648), was vorliegend nach dem Dargelegten nicht der Fall ist;

dass die Beschwerde an das Bundesgericht demnach im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, woran nichts ändert, dass im angefochtenen Entscheid ausgeführt wurde, es könne gegen ihn beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden, da eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel schaffen kann ( BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.; 129 III 88 E. 2.1; 112 Ib 538 E. 1 S. 541; 108 III 23 E. 3; je mit Hinweisen);

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), zumal der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nach Art. 49 BGG daraus kein Nachteil erwachsen darf, dass sie sich im Vertrauen auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid an das Bundesgericht gewandt hat;

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer