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4A_641/2009 KI-generiert

Tenant v. Landlord: Appeal on Lease Termination Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_641/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the validity of a lease termination initiated by a company against an individual. The individual filed a lawsuit challenging the termination, which was initially dismissed by a district court. Following this, the individual appealed to the cantonal court, which also upheld the dismissal. The individual then sought to contest the decision made by the cantonal court through a nullity complaint, but this was rejected as inadequate in terms of justification. Ultimately, the individual attempted to bring the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the court determined that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration, leading to a dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Tenant v. Landlord: Appeal on Lease Termination Dismissed for Insufficient Justification: The individual filed a lawsuit challenging the termination, which was initially dismissed by a district court. Following this, the individual appealed to the cantonal court, which also upheld the dismissal. The individual then sought to contest the decision made by the cantonal court through a nullity complaint, but this was rejected as inadequate in terms of justification. Ultimately, the individual attempted to bring the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the court determined that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration, leading to a dismissal of the case.

Schlagwörter

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Kündigungsschutz / Anfechtung Kündigung durch den Vermieter Mitmieter Verfahrensvorschriften Vorkaufsrecht des Mieters Rechtsstaat Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on these provisions due to insufficient compliance with the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_641/2009

Urteil vom 11. Januar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Gesellschaft AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kündigungsschutz / Anfechtung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss

des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 12. November 2009.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 13. März 2009 Klage gegen die Beschwerdegegnerin erhob mit dem Antrag, die von der Beschwerdegegnerin am 3. November 2008 per 31. März 2009 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages für ungültig zu erklären;

dass das Mietgericht des Bezirkes Zürich die Klage mit Urteil vom 16. April 2009 abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das die Klage mit Beschluss vom 11. September 2009 ebenfalls abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf das Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 12. November 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit mit der Eingabe vom 23. Dezember 2009 das Urteil des Mietgerichts vom 16. April 2009 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um ein kantonal letztinstanzliches Urteil handelt ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Eingabe vom 23. Dezember 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin