Appeal on Cost Advance Reduction Under Merger Act Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the complainant filed a lawsuit against a corporation under the Swiss Merger Act at the district court. The district court initially ordered the complainant to pay a substantial court cost advance due to specific circumstances outlined in the Merger Act. However, upon appeal, the Cantonal Court of Valais reduced this advance significantly. Dissatisfied with this adjustment, the complainant intended to appeal the Cantonal Court's decision to the Swiss Federal Tribunal, claiming financial inability to pay even the reduced amount, thus potentially barring access to the judicial process. No counter-submissions were made regarding this appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Appeal on Cost Advance Reduction Under Merger Act Inadmissible: The district court initially ordered the complainant to pay a substantial court cost advance due to specific circumstances outlined in the Merger Act. However, upon appeal, the Cantonal Court of Valais reduced this advance significantly. Dissatisfied with this adjustment, the complainant intended to appeal the Cantonal Court's decision to the Swiss Federal Tribunal, claiming financial inability to pay even the reduced amount, thus potentially barring access to the judicial process. No counter-submissions were made regarding this appeal.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained in the simplified procedure because it is obviously inadmissible.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Used to state that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_64/2023
Urteil vom 28. Februar 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Peter Haas und Alexander Schütz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fusionsgesetz, Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 21. Dezember 2022 (C3 22 97).
Erwägungen:
1. Am 21. August 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 stellte das Bezirksgericht fest, dass beim Beschwerdeführer besondere Umstände im Sinne von Art. 105 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) vorliegen und verpflichtete ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 76'500.--.
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 hiess das Kantonsgericht Wallis eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 10. Juni 2022 erhobene Beschwerde im Eventualbegehren gut, es hob die angefochtene Verfügung auf und legte den zu leistenden Kostenvorschusses auf Fr. 6'000.-- fest.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 21. Dezember 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1.
2.1. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft und gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( BGE 142 III 798 E. 2.1 f. mit Hinweisen; die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ficht sie - wie vorliegend - einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG . Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigungen zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, und C.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann