Appeal Dismissed Due to Lack of Substantiation and Failure to Pay Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning an employment contract and wage claims where the claimant initially filed a lawsuit regarding unpaid wages. The regional court did not proceed with the case due to the claimant's failure to provide a cost advance. The claimant then appealed this decision, also requesting free legal assistance for the appellate process. However, the higher court dismissed the appeal on the grounds of it being inadequately justified and declared the request for legal aid to be without merit. The claimant subsequently escalated the matter to the federal court, seeking to challenge the prior decisions and obtain free legal assistance for this level of appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed Due to Lack of Substantiation and Failure to Pay Costs: The regional court did not proceed with the case due to the claimant's failure to provide a cost advance. The claimant then appealed this decision, also requesting free legal assistance for the appellate process. However, the higher court dismissed the appeal on the grounds of it being inadequately justified and declared the request for legal aid to be without merit. The claimant subsequently escalated the matter to the federal court, seeking to challenge the prior decisions and obtain free legal assistance for this level of appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in simplified proceedings because it lacked sufficient substantiation.
The court waived the imposition of court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_638/2016
Urteil vom 23. November 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 11. Oktober 2016.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 19. Juli 2016 auf eine Klage von A.________ (Beschwerdeführer) gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) betreffend Lohnforderungen mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
dass A.________ hiergegen Berufung an das Obergericht des Kantons Bern erhob und sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren stellte;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 auf die Berufung nicht eintrat und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies;
dass A.________ diesen Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid erwog, der Beschwerdeführer begründe seine diversen Anträge mit keinem Wort, und die Berufung sei mangels einer Begründung unzulässig sowie überdies aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO ;
dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägung nicht eingeht, sondern dem Bundesgericht stattdessen ausführlich seine eigene Sicht des bisherigen Verfahrens unterbreitet, ohne darzutun, inwiefern die Vorinstanz durch den angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben soll;
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz