Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_638/2011 KI-generiert

Purchasers' Claim for Damages for Property Defects Dismissed After Contractual Waiver Upheld

Geschäftsnummer 4A_638/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a breach of contract related to the sale of a property with a residential house. The plaintiffs filed a claim against the defendant for CHF 50,000 and costs incurred during mediation. The district court dismissed their claim, a decision that was upheld by the cantonal court. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the plaintiffs challenged the lower court's interpretation of warranty provisions but were deemed not to meet the necessary legal criteria to support their claims. The Federal Tribunal found the appeal largely unsubstantiated and proceeded to dismiss it, while also deciding on the allocation of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Purchasers' Claim for Damages for Property Defects Dismissed After Contractual Waiver Upheld: The plaintiffs filed a claim against the defendant for CHF 50,000 and costs incurred during mediation. The district court dismissed their claim, a decision that was upheld by the cantonal court. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the plaintiffs challenged the lower court's interpretation of warranty provisions but were deemed not to meet the necessary legal criteria to support their claims. The Federal Tribunal found the appeal largely unsubstantiated and proceeded to dismiss it, while also deciding on the allocation of court costs.

Schlagwörter

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Vertragsverletzung Kauf Sachgewährleistung Schadenersatzzahlung Akzessionsprinzip öffentliches Eigentum Errichtung eines dinglichen Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 75 Abs. 1 BGG
November 2009 kritisieren, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
Art. 42 Abs. 1 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
The appeal was dismissed based on this procedural rule concerning summary disposal.
Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG
This article was cited for imposing the court costs on the appellants jointly and severally.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed based on this procedural rule concerning summary disposal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

This article was cited for imposing the court costs on the appellants jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_638/2011

Urteil vom 4. Januar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vertragsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 16. August 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 3. September 2003 von der Beschwerdegegnerin ein Grundstück mit Wohnhaus in der Gemeinde Y.________ kauften;

dass die Beschwerdeführer am 29. Februar 2008 beim Bezirksgericht Baden Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 50'000.-- und Ersatz der Kosten des Sühneverfahrens von Fr. 360.-- einreichten;

dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 26. November 2009 abwies;

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau anfochten, das mit Urteil vom 16. August 2011 das Rechtsmittel abwies;

dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf Sachgewährleistung berufen könnten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien und zudem die Sachgewährleistung gültig wegbedungen worden sei;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Oktober 2011 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, das Urteil des Obergerichts vom 16. August 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsschrift auch den Entscheid des Bezirksgerichts vom 26. November 2009 kritisieren, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass auf alle Sachverhaltsrügen, die in der Rechtsschrift vom 17. Oktober 2011 erhoben werden, nicht einzutreten ist, weil sie sich in unzulässiger appellatorischer Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz erschöpfen;

dass auch die in rechtlicher Hinsicht vorgebrachte Kritik den erwähnten Begründungsanforderungen zum grössten Teil nicht genügt;

dass einzig auf die Rüge eingetreten werden kann, die Vorinstanz habe das Akzessionsprinzip nicht beachtet;

dass diese Rüge indessen offensichtlich unbegründet ist und dazu auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 2.4 - 2.8) verwiesen werden kann;

dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin